(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Übereinkünften zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Staaten gilt dieses Protokoll für Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr über eine Grenze zwischen einem EFTA-Staat und der Gemeinschaft sowie zwischen den EFTA-Staaten.
(2) Dieses Protokoll gilt nicht für Kontrollen und Formalitäten,
– die Schiffe und Luftfahrzeuge als Verkehrsmittel betreffen, wohl aber für Fahrzeuge und Waren, die mit den genannten Verkehrsmitteln befördert werden;
– die für die Erteilung von Gesundheitszeugnissen oder Pflanzengesundheitszeugnissen im Ursprungs- oder Herkunftsland der Waren erforderlich sind.
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