Dieses Protokoll steht weitergehenden Erleichterungen nicht entgegen, die zwei oder mehrere Vertragsparteien einander einräumen; es berührt auch nicht das Recht der Vertragsparteien, bei Kontrollen und Formalitäten an ihren Grenzen innerstaatliches Recht anzuwenden, sofern dadurch die aufgrund dieses Protokolls gewährten Erleichterungen nicht beeinträchtigt werden.
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