(1) Die Vertragsparteien treffen zur Erleichterung des Grenzübertritts sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder lokaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die mit der Organisation der Kontrollen betraut sind, sowie zwischen den verschiedenen Stellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen.
(2) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß die am Güterverkehr im Sinne dieses Protokolls Beteiligten die zuständigen Behörden über Schwierigkeiten, auf die sie beim Grenzübertritt gegebenenfalls gestoßen sind, rasch unterrichten können.
(3) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbesondere:
a) die Gestaltung der Grenzübergangsstellen, damit diese den Erfordernissen des Verkehrs genügen;
b) die Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinanderliegende Abfertigungsstellen, soweit dies möglich ist;
c) die Angleichung der Aufgaben der Grenzübergangsstellen und der Abfertigungsstellen auf beiden Seiten der Grenze;
d) die Suche nach geeigneten Lösungen für die gegebenenfalls mitgeteilten Schwierigkeiten.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Öffnungszeiten der einzelnen Dienststellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen, anzugleichen.
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