Im Sinne dieses Protokolls sind:
a) „Kontrollen“ alle Maßnahmen, bei der der Zoll oder eine andere Dienststelle, die Kontrollen durchführt, eine körperliche Kontrolle, einschließlich der Sichtkontrolle, des Beförderungsmittels und/oder der Waren vornimmt, um sich zu vergewissern, daß Art, Ursprung, Zustand, Menge oder Wert der Waren den Angaben in den vorgelegten Dokumenten entsprechen;
b) „Formalitäten“ alle Formalitäten, zu der die Verwaltung den Beteiligten verpflichtet und die in der Vorlage oder Prüfung der die Waren begleitenden Dokumente oder Bescheinigungen oder sonstiger Angaben in jeder beliebigen Form über die Waren oder die Beförderungsmittel besteht.
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