BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Protokoll 7

EWR-Abkommen – Protokoll 7

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Art. 1

Unbeschadet von Artikel 11 des Abkommens kann Island für die nachstehend aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

Nr. des

Isländischen Warenbezeichnung

Zolltarifs

---------------------------------------------------------------------

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten

oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende

mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops

und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller

zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder

ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

- Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten,

Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere

Bürsten zur Körperpflege, einschließlich

Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

96.03 29 - - andere:

96.03 29 01 - - mit Rücken aus Kunststoff

96.03 29 09 - - andere