(1) Es gelten als
a) Ursprungserzeugnisse von Ceuta und Melilla
i) vollständig in Ceuta und Melilla gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse;
ii) in Ceuta und Melilla hergestellte Erzeugnisse, zu deren Herstellung dort nicht vollständig gewonnene oder hergestellte Vormaterialien verwendet worden sind, sofern diese Erzeugnisse in Ceuta und Melilla in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für Vormaterialien mit Ursprung im EWR im Sinne dieses Protokolls.
b) Ursprungserzeugnisse des EWR
i) vollständig im EWR gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse;
ii) im EWR hergestellte Erzeugnisse, bei deren Herstellung dort nicht vollständig gewonnene oder hergestellte Vormaterialien verwendet worden sind, sofern diese Erzeugnisse im EWR in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für Vormaterialien mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne dieses Protokolls.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Wird für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt, so kennzeichnet der Ausführer diesen deutlich sichtbar mit der Kurzbezeichnung „CM“.
Bei Verwendung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist diese Angabe in Feld 4 anzubringen.
Im Falle einer Erklärung auf der Rechnung ist diese Angabe auf dem Papier zu machen, auf dem die Erklärung abgegeben wird.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
(5) Artikel 15 gilt nicht für den Handel zwischen Ceuta und Melilla einerseits und den EFTA-Staaten andererseits.
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