(1) Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „EWR“ Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse des EWR“ schließt Ursprungserzeugnisse von Ceuta und Melilla nicht ein.
(2) Zur Durchführung des Protokolls 49 zum Abkommen betreffend Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 sinngemäß.
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