Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren der Artikel 33 und 34, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorzulegen.
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