(1) Nachträgliche Prüfungen von Lieferantenerklärungen oder Langzeit-Lieferantenerklärungen können stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem solche Erklärungen für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt worden sind, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben haben.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des oben genannten Landes für die von dieser Erklärung erfaßten Waren die Lieferantenerklärung und die Rechnung, den Lieferschein oder sonstige Handelspapiere oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung abgegeben wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlich oder formalen Gründe, die eine Prüfung rechtfertigen.
Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Belege und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schließen lassen.
(3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung angegeben wurde. Sie sind berechtigt, die Vorlage von Belegen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachteten Kontrollen durchzuführen.
(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, sobald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieser Ergebnisse muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die in der Lieferantenerklärung enthaltenen Angaben richtig sind; ferner muß es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit diese Erklärung für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt werden konnte.
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