Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander durch ihre jeweiligen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
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