(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Dokumenten, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr der Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, daß diese Papiere sich auf die gestellten Waren beziehen.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, der Erklärung auf der Rechnung oder der Lieferantenerklärung dürfen nicht zur Ablehnung dieser Nachweise führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der darin gemachten Angaben entstehen lassen.
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