(1) Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und aufgezogene lebende Tiere;
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfang;
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Vertragsparteien außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
i) dort bei einer ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe „Schiffe“ und „Fabrikschiffe der Vertragsparteien“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) die in einem EG-Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Staat im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
b) die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staats führen;
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Gremien Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten sind und im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem das Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte an dem Abkommen beteiligten Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;
d) deren Kaptitän und Offiziere aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten bestehen; und
e) deren Besatzung zu wenigstens 75% aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten besteht.
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