Bei den in Artikel 17 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, daß Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Erzeugnisse mit Ursprung im EWR anzusehen sind und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und daß die in einer Lieferantenerklärung enthaltenen Angaben richtig sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, zB aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder abgegeben worden sind, in dem sie nach den internen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei verwendet werden dürfen;
c) Belege über an den betreffenden Waren im EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder abgegeben worden sind, in dem sie nach den internen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei verwendet werden;
d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei gemäß diesem Protokoll ausgefertigt worden sind;
e) Lieferantenerklärungen über die im EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern sie im Gebiet einer anderen Vertragspartei gemäß diesem Protokoll abgegeben worden sind;
f) geeignete Beweisunterlagen über die gemäß Artikel 11 außerhalb des EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, aus denen hervorgeht, daß die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt worden sind.
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