(1) Wird im Gebiet einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, zu deren Herstellung Waren aus anderen Vertragsparteien verwendet wurden, die im EWR be- oder verarbeitet worden sind, ohne den Präferenzursprung erlangt zu haben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
(2) Die Lieferantenerklärung gemäß Absatz 1 dient als Nachweis der im EWR an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung für die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, zu deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse des EWR gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Außer in Fällen nach Absatz 4 hat der Lieferant für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung auf einem Blatt Papier nach der in der Anlage V vorgeschriebenen Form abzugeben, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beizufügen ist, in denen die Erzeugnisse so genau zu bezeichnen sind, daß ein Erkennen der betreffenden Waren möglich ist.
(4) Ein Lieferant, der einen bestimmten Abnehmer regelmäßig mit Waren beliefert, deren Be- oder Verarbeitung im EWR über einen längeren Zeitraum hinweg konstant bleiben soll, kann eine einmalige Lieferantenerklärung – nachstehend „Langzeit-Lieferantenerklärung“ genannt – abgeben, die für alle weiteren Lieferungen der betreffenden Waren gilt.
Eine Langzeit-Lieferantenerklärung bleibt in der Regel bis zu einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gültig. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung abgegeben wird, legen fest, unter welchen Bedingungen längere Zeiträume zulässig sind.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in der Anlage VI vorgeschriebenen Form abgegeben und muß eine zum Erkennen der Waren hinreichend genaue Beschreibung enthalten. Sie wird dem Abnehmer vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sie sich bezieht, oder zusammen mit der ersten Lieferung zur Verfügung gestellt.
Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
(5) Die Lieferantenerklärung gemäß den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefaßt ist, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie abgegeben wird, zu erstellen und vom Lieferanten handschriftlich zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(6) Der Lieferant, der die Erklärung abgibt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung abgegeben wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben in der Erklärung vorzulegen.
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