Wenn auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Bedingungen zerlegte oder nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 73.08 und 94.06 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis für die betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.
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