(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
Die Erklärung auf der Rechnung bleibt vier Monate nach ihrer Ausfertigung durch den Ausführer gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außerordentlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
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