(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:
a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22;
b) von jedem Ausführer für Sendungen, die aus einem oder mehreren Packstücken bestehen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6.000 ECU nicht überschreitet.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft dieser Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Erklärung ist vom Ausführer auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier maschinenschriftlich, gestempelt oder gedruckt mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen.
Ein ermächtigter Ausführer im Sinne von Artikel 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.
(6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgefertigt werden. Wird die Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt, nachdem die betreffenden Waren den Zollbehörden des Einfuhrlandes angemeldet worden sind, so muß in dieser Erklärung ein Hinweis auf die Dokumente gegeben werden, die diesen Zollbehörden bereits vorgelegt worden sind.
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