(1) Im Sinne dieses Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des EWR, wenn es im EWR entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist. Für diesen Zweck gelten die Gebiete der Vertragsparteien einschließlich der Küstenmeere, für die dieses Abkommen gilt, als ein Gebiet.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist das Gebiet der Republik Österreich bis zum 1. Januar 1997 für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in Anlage VIII aufgeführten Erzeugnisse aus dem EWR ausgeschlossen; solche Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(3) Die in Anlage VII aufgeführten Erzeugnisse werden zeitweilig aus dem Geltungsbereich dieses Protokolls ausgeschlossen. Jedoch gelten die Titel IV bis VI sinngemäß für diese Erzeugnisse.
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