Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie den EWR nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß
a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und
b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Maß hinausgeht.
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