01.01.1994
Artikel 9
Der Ständige Ausschuß kann den Rat eines Ausschusses der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten, die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind, sowie des EFTA-Konsultativkomittees einholen.
Jeder dieser Ausschüsse kann darüber hinaus dem Ständigen Ausschuß seine Auffassungen zu jeder für das Funktionieren und die Entwicklung des EWR erheblichen Frage darlegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise