01.01.1994
Artikel 4
1. Jeder EFTA-Staat entsendet einen Vertreter in den Ständigen Ausschuß und besitzt eine Stimme.
2. Der Ständige Ausschuß tritt auf der Ebene der Minister oder hoher Beamter zusammen. Tagungen auf anderen Ebenen werden in Unterausschüssen oder anderen, gemäß Artikel 5 Absatz 1 eingerichteten Gremien abgehalten.
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