BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Ständiger AusschußArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

01.01.1994

Artikel 11

Eine Änderung dieses Abkommens ist den EFTA-Staaten zur Annahme zu unterbreiten, wenn ihnen der Ständige Ausschuß in Form einer Entscheidung zugestimmt hat; sie treten nach ihrer Annahme durch alle EFTA-Staaten in Kraft.

Die Annahmeerklärungen werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

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