01.01.1994
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT ZU DEN VERHANDLUNGEN ÜBER EIN ABKOMMEN
BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN
Die Vertragsparteien kamen überein:
Zu Artikel 4: Der Ständige Ausschuß kann jederzeit zusammentreffen, wenn dies notwendig erscheint.
Geschehen zu Porto am 2. Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.
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