01.01.1994
Anlage gemäß dem Anhang zu diesem Abkommen
1. Der Ständige Ausschuß trifft die in Unterabsatz (a) des Anhangs
zu diesem Abkommen vorgesehenen Entscheidungen in Angelegenheiten, in denen er in einem gemäß Artikel 3 des Protokolls 1 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs einzurichtenden Verfahren befaßt wird, in den folgenden Fällen mit Stimmenmehrheit:
a) im Bereich des Veterinärwesens und des Pflanzenschutzes:
i) wenn er entscheidet, ob eine von einem EFTA-Staat ergriffene Vorsichtsmaßnahme oder Schutzmaßnahme gerechtfertigt war;
ii) wenn er, bevor eine Ausnahme oder Abweichung von einer Bestimmung eines Rechtsaktes zugestanden beziehungsweise von einem EFTA-Staat vorgenommen wird, entweder zustimmt oder das Verhalten dieses Staates genehmigt;
iii) wenn er Bewilligungen oder ähnliches erteilt oder Empfehlungen in bezug auf Pläne, Programme, Notimpfungen, Hochrisikogebiete usw. abgibt;
b) im Bereich des Veterinärwesens, wenn er in Streitfällen zweckdienliche Maßnahmen ergreift;
c) in den Bereichen der technischen Vorschriften, Normen, der Prüfung und der Zertifizierung, wenn er entscheidet, ob die Vermutung gilt, daß nationale technische Spezifikationen mit grundlegenden Sicherheitserfordernissen übereinstimmen;
d) im Bereich der Lebensmittel, wenn er entscheidet, ob bestimmte Bedingungen er füllt sind;
e) im Bereich gefährlicher Substanzen:
i) wenn er in bezug auf zusätzliche Auskünfte oder über Änderungen von Untersuchungsprogrammen zum Schutz von Mensch und Umwelt entscheidet;
ii) wenn er entscheidet, ob und bejahendenfalls unter welchen Bedingungen Tätigkeiten eines EFTA-Staates weitergeführt oder wiederholt werden können;
iii) wenn er zweckdienliche Maßnahmen betreffend die Anwendung der Guten Laborpraxis ergreift.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise