Während der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung hat der Saisonarbeiter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften, unter denselben Bedingungen wie ein Staatsangehöriger Liechtensteins, und zwar gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
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