(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 13, BGBl. Nr. 910/1993)
(2) Bei Ablauf der Übergangszeit für Liechtenstein werden die Vertragsparteien die Übergangsmaßnahmen gemeinsam überprüfen, wobei sie die besondere geographische Lage Liechtensteins gebührend berücksichtigen.
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