(1) Abgesehen von den Einschränkungen gemäß den Artikeln 2 bis 7 führt Liechtenstein ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens keine neuen einschränkenden Maßnahmen in bezug auf Einreise, Beschäftigung und Wohnsitz von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen ein.
(2) Liechtenstein ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit während der Übergangszeiten Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten verfügbare Stellen mit gleichem Vorrang annehmen können wie die Staatsangehörigen der Schweiz bzw. Liechtensteins.
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