(1) Liechtenstein kann bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Beschränkung der beruflichen und geographischen Freizügigkeit von Saisonarbeitern beibehalten, einschließlich der Verpflichtung für diese Arbeitnehmer, bei Ablauf der Saisonbewilligung das Hoheitsgebiet Liechtensteins für mindestens drei Monate zu verlassen. Ab 1. Januar 1993 wird die Saisonbewilligung für Saisonarbeiter, die über einen Saisonarbeitsvertrag verfügen, bei ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet Liechtensteins automatisch erneuert.
(2) Die Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 gemäß Anhang V Nummer 2 des Abkommens finden in Liechtenstein in bezug auf Wohnsitzinhaber ab 1. Januar 1995 und in bezug auf Saisonarbeiter ab 1. Januar 1997 Anwendung.
(3) Die Regelungen gemäß Absatz 2 finden auch auf die Familienangehörigen eines im Hoheitsgebiet Liechtensteins selbständig Erwerbstätigen Anwendung.
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