(1) Liechtenstein einerseits und die EG-Mitgliedstaaten sowie die übrigen EFTA-Staaten andererseits können bis zum 1.Januar 1998 in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten bzw. in bezug auf Staatsangehörige Liechtensteins die nationalen Bestimmungen beibehalten, die für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung eine vorherige Bewilligung vorschreiben.
(2) Liechtenstein kann in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen EFTA-Staaten bis zum 1. Januar 1998 zahlenmäßige Beschränkungen für Personen, die dort einen Wohnsitz begründen wollen, sowie für Saisonarbeiter und Grenzgänger beibehalten. Diese zahlenmäßigen Beschränkungen werden schrittweise verringert.
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