EWR-Abkommen – Protokoll 5
Vorwort
Art. 1
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Protokolls kann Liechtenstein die Fiskalzölle auf Erzeugnisse, die zu den Tarifpositionen der nachstehenden Tabelle gehören, vorläufig nach Maßgabe des Artikels 14 des Abkommens beibehalten. Für die Erzeugnisse der Tarifpositionen 0901 und ex 2101 sind diese Zölle bis zum 31. Dezember 1996 zu beseitigen.
(2) Wird in Liechtenstein die Herstellung eines Erzeugnisses von der gleichen Art wie ein in der Tabelle aufgeführtes Erzeugnis aufgenommen, so muß der Fiskalzoll für dieses Erzeugnis beseitigt werden.
(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß wird die Lage vor Ende des Jahres 1996 prüfen.
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Tarifposition Warenbezeichnung
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0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert;
Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel
mit beliebigem Kaffeegehalt (für einen
Übergangszeitraum von vier Jahren)
ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee
und Zubereitungen auf der Grundlage dieser
Auszüge, Essenzen und Konzentrate (für einen
Übergangszeitraum von vier Jahren)
2707. Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse
1010/9990
2709.
0010/0090
2710.
0011/0029
2711. Erdgas und andere gasförmige
1110/2990 Kohlenwasserstoffe
ex alle Kapitel Erzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoffe
des Zolltarifs
ex 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren
mit Fremdzündung für Kraftfahrzeuge der
Positionen 8702.9010, 8703.1000/2420,
9010/9030, 8704.3110/3120, 9010/9020
ex 8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung
(Diesel- oder Halbdieselmotoren) für
Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010,
8703.1000, 3100/3320, 8704.2110/2120
ex 8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder
hauptsächlich für Motoren der Position 8407
oder 8408 bestimmt:
- Zylinderblöcke und Zylinderköpfe für
Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010,
9010, 8703.1000/2420, 3100/3320,
8704.2110/2120, 3110/3120
ex 8702 Omnibusse (Kraftfahrzeuge zur öffentlichen
Personenbeförderung) mit einem Gewicht von
1.600 kg oder weniger
ex 8703 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich
zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge
(ausgenommen solche der Position 8702),
einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennwagen
ex 8704 Lastkraftwagen mit einem Gewicht von 1.600 kg
oder weniger
ex 8706 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der
Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/9030,
8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020
ex 8707 Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für
Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010,
8703.1000/9030, 8704.2110/2120, 3110/3120,
9010/9020
ex 8708 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der
Positionen 8702. 1010, 9010, 8703.1000/9030,
8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020
1000 - Stoßstangen und Teile davon
2990 - andere Teile und anderes Zubehör von
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser)
als solche der Positionen 8708.1000/2010,
ausgenommen Gepäckträger,
Kennzeichenschilder und Skiträger
- Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon
3100 - montierte Bremsbeläge
3990 - andere als Druckluftbehälter, für Bremsen
4090 - Schaltgetriebe
5090 - Achsbrücken (Triebachsen) mit
Ausgleichgetriebe, auch mit anderen
Kraftübertragungsvorrichtungen
6090 - Tragachsen und Teile davon
7090 - Räder sowie Teile davon und Zubehör,
ausgenommen Felgen und Teile davon, nicht
oberflächenbehandelt, sowie Felgen und Teile
davon, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet
9299 - andere Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und
Auspuffrohre als in Normalausführung, mit
Nebenrohren mit einer Länge von 15 cm oder
weniger
9390 - Schaltkupplungen und Teile davon
9490 - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe
9999 - andere, ausgenommen Lenkradüberzüge