BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Protokoll 5

EWR-Abkommen – Protokoll 5

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Art. 1

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Protokolls kann Liechtenstein die Fiskalzölle auf Erzeugnisse, die zu den Tarifpositionen der nachstehenden Tabelle gehören, vorläufig nach Maßgabe des Artikels 14 des Abkommens beibehalten. Für die Erzeugnisse der Tarifpositionen 0901 und ex 2101 sind diese Zölle bis zum 31. Dezember 1996 zu beseitigen.

(2) Wird in Liechtenstein die Herstellung eines Erzeugnisses von der gleichen Art wie ein in der Tabelle aufgeführtes Erzeugnis aufgenommen, so muß der Fiskalzoll für dieses Erzeugnis beseitigt werden.

(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß wird die Lage vor Ende des Jahres 1996 prüfen.

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Tarifposition Warenbezeichnung

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0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert;

Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel

mit beliebigem Kaffeegehalt (für einen

Übergangszeitraum von vier Jahren)

ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee

und Zubereitungen auf der Grundlage dieser

Auszüge, Essenzen und Konzentrate (für einen

Übergangszeitraum von vier Jahren)

2707. Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse

1010/9990

2709.

0010/0090

2710.

0011/0029

2711. Erdgas und andere gasförmige

1110/2990 Kohlenwasserstoffe

ex alle Kapitel Erzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoffe

des Zolltarifs

ex 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren

mit Fremdzündung für Kraftfahrzeuge der

Positionen 8702.9010, 8703.1000/2420,

9010/9030, 8704.3110/3120, 9010/9020

ex 8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung

(Diesel- oder Halbdieselmotoren) für

Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010,

8703.1000, 3100/3320, 8704.2110/2120

ex 8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder

hauptsächlich für Motoren der Position 8407

oder 8408 bestimmt:

- Zylinderblöcke und Zylinderköpfe für

Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010,

9010, 8703.1000/2420, 3100/3320,

8704.2110/2120, 3110/3120

ex 8702 Omnibusse (Kraftfahrzeuge zur öffentlichen

Personenbeförderung) mit einem Gewicht von

1.600 kg oder weniger

ex 8703 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich

zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge

(ausgenommen solche der Position 8702),

einschließlich Kombinationskraftwagen und

Rennwagen

ex 8704 Lastkraftwagen mit einem Gewicht von 1.600 kg

oder weniger

ex 8706 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der

Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/9030,

8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020

ex 8707 Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für

Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010,

8703.1000/9030, 8704.2110/2120, 3110/3120,

9010/9020

ex 8708 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der

Positionen 8702. 1010, 9010, 8703.1000/9030,

8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020

1000 - Stoßstangen und Teile davon

2990 - andere Teile und anderes Zubehör von

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser)

als solche der Positionen 8708.1000/2010,

ausgenommen Gepäckträger,

Kennzeichenschilder und Skiträger

- Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon

3100 - montierte Bremsbeläge

3990 - andere als Druckluftbehälter, für Bremsen

4090 - Schaltgetriebe

5090 - Achsbrücken (Triebachsen) mit

Ausgleichgetriebe, auch mit anderen

Kraftübertragungsvorrichtungen

6090 - Tragachsen und Teile davon

7090 - Räder sowie Teile davon und Zubehör,

ausgenommen Felgen und Teile davon, nicht

oberflächenbehandelt, sowie Felgen und Teile

davon, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet

9299 - andere Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und

Auspuffrohre als in Normalausführung, mit

Nebenrohren mit einer Länge von 15 cm oder

weniger

9390 - Schaltkupplungen und Teile davon

9490 - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe

9999 - andere, ausgenommen Lenkradüberzüge