BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll F

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll F

In Kraft seit 01. September 1993
Up-to-date

Art. 1

01.09.1993

1. Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß in Fällen, in denen Einfuhren eines Textilerzeugnisses mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei in das Staatsgebiet einer Vertragspartei in solch erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen erfolgen, daß sie einen ernsten Schaden oder eine tatsächliche Bedrohung für die Erzeugung dieser oder direkt damit in Konkurrenz stehender Erzeugnisse des Einfuhrlandes darstellen, die EFTA-Staaten bzw. Bulgarien für die in Frage stehende Textilkategorie auf entsprechende Maßnahmen im Einklang mit der in Artikel 25 dieses Abkommens festgelegten Verfahrensweise zurückgreifen können.

2. Für die Zwecke dieses Protokolls bestehen entsprechende Maßnahmen in der zeitweiligen Wiedereinführung des in Artikel 5 dieses Abkommens angeführten Ausgangszollsatzes oder des tatsächlichen Meistbegünstigungszollsatzes, je nach dem, welcher niedriger ist, auf Einfuhren, welche einen Umfang überschreiten, der keinesfalls weniger als 110% des Umfangs der Einfuhren des in Frage stehenden Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Vertragspartei durch die importierende Vertragspartei während des zwölfmonatigen Zeitraumes, der zwei Monate bzw. wenn keine Daten verfügbar sind, drei Monate vor dem Monat, in dem das Ansuchen um Konsultationen gestellt wird, endet, betragen darf.

3. Auf keinen Fall darf der oben angeführte Schutzmechanismus in Anspruch genommen werden oder dürfen die entsprechenden Maßnahmen angewendet werden, nachdem der Zeitraum für die Abschaffung aller mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf den Textilhandel zwischen Bulgarien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgelaufen ist.

4. Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren weiters, daß nach der in Artikel 1 dieses Abkommens angeführten Übergangsperiode nichttarifäre Handelshemmnisse im Handel mit Textilerzeugnissen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien auf keinen Fall mehr angewandt werden.

5. Auf Verlangen einer Vertragspartei werden unverzüglich hinsichtlich jedes Problems, das sich aus dem Handel mit Textil- und Bekleidungserzeugnissen ergibt, Konsultationen stattfinden.

6. Sollten Bulgarien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hinsichtlich der Sicherheitsmechanismen für Textilerzeugnisse zu einer unterschiedlichen Lösung kommen, würde der Gemeinsame Ausschuß dieses Protokoll entsprechend ändern.