BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll BArt. 19

Art. 19

In Kraft seit 01. September 1993
Up-to-date

01.09.1993

TITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel 19

Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden