01.09.1993
Artikel 11
(1) Die Bescheinigung EUR.1 ist auf dem Formular auszustellen, dessen Muster im Anhang III (Anm.: Anhang III nicht darstellbar) dieses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formular ist in einer oder mehreren offiziellen Sprachen der Vertragsparteien dieses Abkommens oder in Englisch zu drucken. Die Bescheinigung EUR.1 ist in einer dieser Sprachen auszufüllen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
(2) Die Bescheinigung EUR.1 hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
(3) Die Vertragsparteien dieses Abkommens können sich den Druck der Bescheinigungen EUR.1 vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung EUR.1 auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung EUR.1 muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
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