BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll A

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll A

In Kraft seit 01. September 1993
Up-to-date

Art. 1

01.09.1993

Artikel 1

1. Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Waren enthalten sind, wie sie in den in diesem Artikel angeführten Tabellen bezeichnet sind, schließt die Vereinbarung nicht aus:

(i) die Einhebung eines variablen Bestandteiles oder fixen

Betrages bei der Einfuhr oder die Anwendung von internen Preisausgleichsmaßnahmen;

(ii) die Anwendung von Maßnahmen, die bei der Ausfuhr ergriffen

werden.

2. Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Differenz zwischen dem inländischen Preis und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den betroffenen Waren enthalten sind. Wenn jedoch der inländische Preis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland geringer ist als der Weltmarktpreis, kann das einführende Land diese Tatsache bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages berücksichtigen. Darüber hinaus werden, wenn sich Bulgarien und einer der EFTA-Staaten auf Reduzierungen der auf landwirtschaftliche Rohstoffe angewandten beweglichen Teilbeträge einigen, diese Reduzierungen in entsprechender Weise von der in Frage stehenden Vertragspartei bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge für die betroffenen verarbeiteten Produkte berücksichtigt.

3. Das in Absatz 1 und 2 aufgeführte Preisausgleichssystem schränkt die Verfolgung der jeweiligen Landwirtschaftspolitiken der EFTA-Staaten oder Bulgariens oder die Durchführung von Maßnahmen entsprechend solcher Politiken in keiner Weise ein.

Art. 2

01.09.1993

Artikel 2

1. Für in den Tabellen I, II, III, IV, und V angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Bulgarien die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse. Es gilt als vereinbart, daß diese Behandlung dieselbe ist, wie sie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit 1. Jänner 1993 gewährt wird.

2. Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VI festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 des Artikels 1 ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung für in Tabelle VI enthaltene Erzeugnisse, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.

Art. 3

01.09.1993

Artikel 3

1. Unbeschadet Artikel 4 des Abkommens werden die von Bulgarien auf Erzeugnisse mit Ursprung in den in Tabelle VII angeführten EFTA-Staaten angewandten Zollabgaben ab Inkrafttreten des Abkommens bis zum 31. Dezember 1996 nicht höher sein als jene, die am 28. Februar 1993 angewandt werden.

2. Bulgarien verringert seine Einfuhrabgaben auf die in Tabelle VII angeführten Waren während des Jahres 1996 stufenweise entsprechend einem vom Gemeinsamen Ausschuß erstellten Zeitplan. Diese Reduzierungen werden genauso schnell durchgeführt wie gemäß dem Europa-Abkommen zwischen Bulgarien und den Europäischen Gemeinschaften und erstrecken sich auf denselben Produktumfang.

3. Bulgarien verständigt die EFTA-Staaten zu einem früheren Zeitpunkt über jede Entscheidung zur Einführung eines Preisausgleichssystems, mit welchem die Unterschiede in den Kosten der in verarbeiteten Erzeugnissen enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse berücksichtigt werden. Wird eine solche Entscheidung getroffen, wird das System mit demselben Datum und mit den denselben Bestimmungen den denselben Produktumfang hinsichtlich der EFTA-Staaten eingeführt, als dies hinsichtlich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Fall sein wird. Die Möglichkeit der Einbeziehung von Zugeständnissen, die von Bulgarien unter besonderen Bedingungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeräumt werden können, wird vom Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.

Art. 4

01.09.1993

Artikel 4

Für in Tabelle VIII aufgeführte Erzeugnisse gelten die Bestimmungen des Abkommens.

Art. 5

01.09.1993

Artikel 5

1. Die EFTA-Staaten verständigen Bulgarien und Bulgarien verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 1 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.

2. Bulgarien und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Behandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.

Art. 6

01.09.1993

Artikel 6

Die EFTA-Staaten und Bulgarien überprüfen in Zweijahresabständen die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die in diesem Protokoll behandelt werden. Eine erste Überprüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf diesem Gebiet und im GATT fassen die EFTA-Staaten und Bulgarien Beschlüsse über mögliche Änderungen des Produktumfanges dieses Protokolls sowie über eine mögliche Weiterentwicklung der Regeln in bezug auf Preisausgleichssysteme.

Anl. 1

01.09.1993

TABELLE I ZU PROTOKOLL A

ÖSTERREICH

---------------------------------------------------------------------

Zollsatz

HS-Nr. Warenbezeichnung in Vol. % oder in

Schilling pro

100 kg *1)

---------------------------------------------------------------------

0403 Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm,

Joghurt, Kefir sowie andere fermentierte

oder gesäuerte Milch und Rahm, auch

eingedickt oder mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln oder mit

Geruchs- und Geschmacksstoffen oder mit

Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

10 - Joghurt:

B - andere b.T.

90 - sonstige:

B - andere b.T.

0710 Gemüse (auch in Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren:

40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) b.t.

0711 Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB

durch gasförmiges Schwefeldioxid, in

Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln), in diesem Zustand

für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet.

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

ex E - Zuckermais (Zea mays var.

saccharata), ausgenommen

Gemüsemischungen b.T.

1519 Industrielle Monocarbonfettsäuren;

Raffinationsfettsäuren; industrielle

Fettalkohole FREI

1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch

reine Lactose, Maltose, Glucose und

Fructose (Lävulose), fest; Zuckersyrupe

ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-

oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit

natürlichem Honig gemischt; Zucker und

Melassen, karamelisiert:

50 - chemisch reine Fructose b.T.

90 - andere, einschließlich Invertzucker:

B - Malzzucker (Maltose):

1 - chemisch rein FREI

1704 Zuckerwaren (einschließlich weiße b.T.

Schokolade), nicht kakaohaltig

1806 Schokolade und andere kakaohaltige b.T.

Nahrungsmittelzubereitungen

1901 Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen

von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt,

die kein Kakaopulver oder weniger als

50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der

Nummern 0401 bis 0404, die kein

Kakaopulver oder weniger als

10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen b.T.

1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit

Fleisch oder anderen Stoffen) oder in

anderer Weise zubereitet, wie zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,

Gnocchi, Ravioli und Canelloni; Couscous,

auch zubereitet.

(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch

in anderer Weise zubereitet:

11 - - Eier enthaltend b.T.

19 - - sonstige b.T.

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in

anderer Weise zubereitet:

ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht

oder in anderer Weise zubereitet,

andere als Erzeugnisse, die mehr

als 20 Gewichtsprozent Wurst,

Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere

oder andere wirbellose

Wassertiere oder eine Kombination

davon enthalten b.T.

30 - andere Teigwaren b.T.

40 - Couscous b.T.

1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke

zubereitet, in Form von Flocken, Graupen,

Perlen u. dgl. b.T.

1904 Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt

durch Aufblähen oder Rösten von Getreide

oder Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes);

Getreidekörner, ausgenommen Mais,

vorgekocht oder in anderer Weise

zubereitet b.T.

1905 Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und

andere Backwaren, auch kakaohaltig;

Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie für

Arzneiwaren verwendet werden,

Siegeloblaten, getrockneter Mehl- oder

Stärkemehlteig in Blättern oder ähnliche

Erzeugnisse b.T.

2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht

90 - andere:

E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) b.T.

2004 Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

B - andere:

ex 1 - Zuckermais (Zea mays var.

saccharata), ausgenommen

Gemüsemischungen b.T.

2005 Anderes Gemüse, ohne Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht, nicht gefroren:

20 - Kartoffeln:

ex 20 - in Form von Mehl, Grieß oder

Flocken b.T.

80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 13% *2) +b.T.

2008 Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, in anderer Weise

zubereitet oder haltbar gemacht, auch

mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln oder von Alkohol,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

(90) - andere, einschließlich Mischungen,

ausgenommen die der Unternummer 2008.19:

99 - sonstige:

B - andere genießbare Pflanzenteile

B - Mais b.T.

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf

der Grundlage dieser Waren oder auf der

Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;

geröstete Zichorie und anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate

davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von

Kaffee:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Tee oder Mate und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der Grundlage von

Tee oder Mate:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von

Tee oder Mate:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

30 - geröstete Zichorie und anderer

gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge,

Essenzen und Konzentrate davon:

B - andere b.T.

2102 Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige

Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine

der Nummer 3002); Zubereitete

Backtreibmittel in Pulverform:

20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige

Mikroorganismen, tot:

A - Hefen, nicht aktiv FREI

2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen und

zubereitete Gewürzsoßen;

zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl,

auch zubereitet, und Senf:

10 - Sojasoße 13%

min. 220,-

20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 13%

min. 220,-

90 - andere:

A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf

der Grundlage von Mehl, Grieß,

Stärke oder Malzextrakt b.T.

B - andere 13%

min. 220,-

2104 Suppen und Brühen sowie Zubereitungen

dafür; zusammengesetze homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen

10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen

dafür 6%

min. 110,-

20 - Zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen:

B - andere 6%

min. 110,-

2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt b.T.

2106 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Eiweißkonzentrat und texturierte

Eiweißstoffe:

ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem

Milcheiweißgehalt von

2,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker,

von 5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem

Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

90 - andere

B - andere:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

2 - andere:

b - andere:

1 - Eiweiß-Hydrolysate und

Autolysat-Hefen 14%

min. 130,-

2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und

mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit

Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder

Geschmacksstoffen, sowie andere

nichtalkoholische Getränke, ausgenommen

Säfte von Früchten oder Gemüsen der

Nr. 2009:

10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser

und mit Kohlensäure versetztes Wasser,

mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder

Geschmacksstoffen:

A - mit Zusatz von Zucker b.T.

B - andere FREI

90 - andere:

A - von Erzeugnissen der Nr. 0401, 0402

oder 0404 b.T.

B - andere:

1 - mit Zusatz von Zucker b.T.

2 - sonstige FREI

2203 Bier, aus Malz hergestellt b.T.

2905 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

(40) - andere mehrwertige Alkohole:

43 - - Mannit FREI

44 - - D-Glucit (Sorbit) FREI

2915 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren

und deren Anhydride, Halogenide,

Peroxide und Peroxysäuren; deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

(10) - Ameisensäure, deren Salze und Ester:

13 - - Ester der Ameisensäure:

ex 13 - Ester von Mannit oder

D-Glucit (Sorbit) FREI

(30) - Ester der Essigsäure:

39 - - sonstige:

B - andere:

ex B - Ester von Mannit oder

D-Glucit (Sorbit) FREI

90 - andere:

ex 90 - Ester von Mannit oder D-Glucit

(Sorbit) FREI

2916 Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - ungesättigte acyclische

Monocarbonsäuren, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und

deren Derivate:

19 - - sonstige:

ex 19 - Ester von Mannit oder

D-Glucit (Sorbit) FREI

2917 Polycarbonsäuren, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

(10) - acyclische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

19 - - sonstige:

ex 19 - Methylenbernsteinsäure,

deren Salze und Ester FREI

2918 Carbonsäuren mit zusätzlichen

Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro oder

Nitrosoderivate:

(10) - Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber

ohne andere Sauerstoffunktion, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

11 - - Milchsäure, deren Salze und Ester FREI

14 - - Zitronensäure FREI

15 - - Salze und Ester der Zitronensäure FREI

19 - - sonstige:

ex 19 - Glycerinsäure, Glycolsäure,

Zuckersäure, Isozuckersäure,

Heptazuckersäure; deren Salze

und Ester FREI

2932 Heterozyclische Verbindungen, nur mit

einem oder mehreren

Sauerstoffheteroatomen:

(10) - Verbindungen mit nicht kondensiertem

(auch hydriertem) Furanring in der

Struktur:

19 - - sonstige:

ex 19 - wasserfreie Mannit- und

D-Glucit-(Sorbit-)-

Verbindungen, ausgenommen

Maltol und Isomaltol FREI

90 - andere:

ex 90 - wasserfreie Mannit- und

D-Glucit-(Sorbit-)-Verbindungen,

ausgenommen Maltol und Isomaltol FREI

ex 90 - alpha-Methylglucosid FREI

2940 00 Zucker, chemisch rein, ausgenommen

Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose

und Fructose (Lävulose); Zuckerether und

Zuckerester und deren Salze, ausgenommen

Erzeugnisse der Nummer 2937, 2938 oder

2939:

ex - Sorbose, deren Salze und Ester FREI

2941 Antibiotika:

10 - Penicilline und deren Derivate mit

Penicillansäurestrukur; deren Salze FREI

3001 Drüsen und andere Organe für

organo-therapeutische Zwecke, getrocknet,

auch in Pulverform, Auszüge aus Drüsen

oder anderen Organen und ihren Sekreten,

für organo-therapeutische Zwecke; Heparin

und dessen Salze; andere menschliche oder

tierische Stoffe, für therapeutische oder

prophylaktische Zwecke zubereitet,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

90 - andere:

ex 90 - Heparin und dessen Salze 8%

3501 Kasein, Kaseinate und andere b.T.

Kaseinderivate; Kaseinleime

3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken

(zB Quellstärke oder veresterte Stärke);

Leime auf der Grundlage von Stärken,

Dextrinen oder anderen modifizierten

Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte

Stärken:

A - Stärkeether und -Ester:

2 - andere 8%

3506 Zubereitete Leime und andere

zubereitete Klebstoffe, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen; zur

Verwendung als Leime oder Klebstoffe

geeignete Erzeugnisse in Aufmachungen

für den Kleinverkauf als Leime oder

Klebstoffe, die 1 kg oder weniger

enthalten:

10 - zur Verwendung als Leime oder

Klebstoffe geeignete Erzeugnisse in

Aufmachungen für den Kleinverkauf als

Leime oder Klebstoffe, die 1 kg oder

weniger enthalten:

ex 10 - auf der Grundlage einer

Natriumsilikatemulsion oder

Kunstharzemulsionen FREI

(90) - sonstige:

99 - - andere:

ex 99 - auf der Grundlage einer

Natriumsilikatemulsion oder

Kunstharzemulsionen FREI

3507 Enzyme; Zubereitete Enzyme, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

90 - andere:

A - Zubereitete Enzyme, die Nährstoffe

enthalten:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem

Zuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Stärkegehalt

von 5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

3823 Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne;

chemische Erzeugnisse und Zubereitungen

der chemischen Industrie oder verwandter

Industrien (einschließlich solcher, die

nur aus Mischungen natürlicher

Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände der

chemischen Industrie oder verwandter

Industrien, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne:

C - andere 8%

90 - andere:

ex B - Erzeugnisse aus dem Sorbitkracken 8%

3911 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze,

Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und

andere Waren im Sinne der Anmerkung 3 zu

diesem Kapitel, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen, in Rohformen:

10 - Petroleumharze, Cumaronharze, Inden-

oder Cumaron-Inden-Harze und

Polyterpene:

ex 10 - Klebstoffe auf der Grundlage

von Emulsionen dieser

Unternummer FREI

90 - andere:

ex 90 - Klebstoffe auf der Grundlage

von Emulsionen dieser

Unternummer FREI

3913 Natürliche Polymere (zB Alginsäure) und

modifizierte natürliche Polymere (zB

gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate

des Naturkautschuks), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen, in Rohformen:

90 - andere:

ex 90 - Dextran 6%

ex 90 - sonstige, ausgenommen gehärtete

Eiweißstoffe und chemische

Derivate des Naturkautschuks 8%

---------------------------------------------------------------------

*1) Anmerkung: b.T. = beweglicher Teilbetrag

*2) Das industrielle Element der Abgabe wird bei Inkrafttreten auf 9%, nach 1 Jahr auf 5% und nach 2 Jahren auf 0% reduziert.

Anl. 2

01.09.1993

TABELLE VII ZU PROTOKOLL A

BULGARIEN

---------------------------------------------------------------------

Waren- HS/KN *1)-

nummer Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar

und andere pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe, auch modifiziert.

- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302.12 - - aus Süßholz

15.05 Wollfett und Fettstoffe daraus, einschließlich

Lanolin

1505.90 - andere

15.18 ex 1518.00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, gekocht, oxidiert,

dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch

Hitze im Vakuum oder im inerten Gas

polymerisiert, oder anders chemisch

modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 15.16;

ungenießbare Mischungen oder Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen

oder von Fraktionen verschiedener Fette oder

Öle dieses Kapitels, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen

39 - fette Pflanzenöle, flüssig, gemischt, für

technische oder industrielle Zwecke,

ausgenommen zur Herstellung von

Nahrungsmitteln für den menschlichen Genuß:

- - sonstige

90 - andere

15.19 Industrielle Monocarbonfettsäuren;

Raffinationsfettsäuren; industrielle

Fettalkohole

- industrielle Monocarbonfettsäuren,

Raffinationsfettsäuren:

1519.11 - - Stearinsäure

1519.12 - - Ölsäure

ex 1519.19 - - sonstige:

10 - - - destillierte Fettsäuren

15.20 Glycerin, auch chemisch rein, Glycerinwasser

und Glycerinunterlaugen

1520.90 - andere, einschließlich synthetisches

Glycerin

17.04 Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade),

nicht kakaohältig

1704.10 - Kaugummi, auch mit Zuckerüberzug

18.05 105.00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln

18.06 Schokolade und andere kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen

ex 1806.20 - andere Zubereitungen, in Form von Blöcken,

Tafeln, Rippen oder Riegeln, mit einem

Gewicht von mehr als 2 kg, sowie als

Flüssigkeit, Paste, Pulver, Granulat oder in

ähnlichen Formen, in Behältnissen oder

unmittelbaren Umschließungen, mit einem

Inhalt von mehr als 2 kg:

10 - - mit einem Kakaobuttergehalt von

31 Gewichtsprozent oder mehr oder mit

einem Kakaobutter- und Milchfettgehalt von

insgesamt 31 Gewichtsprozent oder mehr

- andere, in Blöcken, Tafeln, Rippen oder

Riegeln:

1806.31 - - gefüllt

1806.32 - - nicht gefüllt

1806.90 - andere

19.01 Malzuextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von

Mehl, Grieß, Stärke oder Malzuextrakt, die

kein Kakaopulver oder weniger als

50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der

Nummern 04.01 bis 04.04, die kein Kakaopulver

oder weniger als 10 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen.

1901.10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder,

in Aufmachungen für den Kleinverkauf

ex 1901.90 - andere:

90 - - sonstige

19.02 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit

Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer

Weise zubereitet, wie zB Spaghetti, Makkaroni,

Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli und

Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

- ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in

anderer Weise zubereitet:

ex 1902.19 - - sonstige:

- - - kein gewöhnliches Weizenmehl oder -grieß

enthaltend:

11 - - - nur Hartweizenmehl oder -grieß

enthaltend

90 - - - andere

19.04 Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch

Aufblähen oder Rösten von Getreide oder

Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes);

Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht

oder in anderer Weise zubereitet

1904.10 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt

durch Aufblähen oder Rösten von Getreide

oder Getreideerzeugnissen

19.05 Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere

Oblattenkapseln, wie sie für Arzneiwaren

verwendet werden, Siegeloblatten, getrockneter

Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und

ähnliche Erzeugnisse

1905.30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit

Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln; Waffeln

1905.90 - andere

21.01 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee,

Tee oder Mate und Zubereitungen auf der

Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage

von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie

und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie

Auszüge und Konzentrate davon.

ex 2101.10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, und Zubereitungen auf der Grundlage

solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate

oder auf der Grundlage von Kaffee:

- - Auszüge, Essenzen oder Konzentrate:

11 - - - mit einem Trockensubstanzgehalt auf der

Grundlage von Kaffee von

95 Gewichtsprozent oder mehr

- - Zubereitungen:

99 - - - andere

21.02 Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige

Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der

Nummer 30.02); zubereitete Backtreibmittel in

Pulverform:

ex 21.02.10 - Hefen, aktiv:

- - Preßhefe:

31 - - - Trockenhefe

39 - - - andere

ex 21.02.20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige

Mikroorganismen, tot:

- - Hefen, nicht aktiv:

11 - - - in Tabletten, Würfeln oder ähnlicher

Form oder in unmittelbaren

Umschließungen mit einem Nettoinhalt von

nicht mehr als 1 kg

19 - - - andere

2102.30 - zubereitete Backtreibmittel in Pulverform

21.03 Zubereitungen von Gewürzsoßen und zubereitete

Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

2103.20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

ex 2103.90 - andere:

90 - - sonstige

21.05 2105.00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt

21.06 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen

2106.10 - Eiweißkonzentrate und texturierte

Eiweißstoffe

ex 2106.90 - andere

- - sonstige:

91 - - - kein Milchfett, Milcheiweiß, Saccharose,

Isoglucose oder Stärke oder weniger als

1,5% Milchfett, 2,5% Milcheiweiß,

5% Saccharose oder Isoglucose,

5% Glucose oder Stärke enthaltend

99 - - - andere

22.01 Wasser, einschließlich natürliches oder

künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure

versetztes Wasser, ohne Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln, Geruchs- oder

Geschmacksstoffen; Eis und Schnee.

2201.90 - andere

22.02 Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit

Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs-

oder Geschmacksstoffen, sowie andere

nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte

von Früchten oder Gemüsen der Nummer 20.09

2202.90 - andere

22.03 2203.00 Bier, aus Malz hergestellt.

22.05 Wermutwein und anderer Wein aus frischen

Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen

aromatisiert.

2205.10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l

oder weniger

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*1) Kombinierte Nomenklatur

Anl. 3

01.09.1993

TABELLE VIII ZU PROTOKOLL A

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Waren-

nummer HS-Code Warenbezeichnung

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14.04 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

1404.20 - Baumwoll-Linter

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

ex 1516.20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

- - hydriertes Rizinusöl (sogenanntes

Opalwachs)

15.18 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, gekocht, oxidiert,

dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch

Hitze im Vakuum oder im inerten Gas

polymerisiert, oder anders chemisch

modifiziert, ausgenommen solche der

Nummer 1516; ungenießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen

Fetten oder Ölen oder von Fraktionen

verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

ex 1518.00 - Linoxyn