Vorwort
Art. 1
01.09.1993
Artikel 1
1. Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Waren enthalten sind, wie sie in den in diesem Artikel angeführten Tabellen bezeichnet sind, schließt die Vereinbarung nicht aus:
(i) die Einhebung eines variablen Bestandteiles oder fixen
Betrages bei der Einfuhr oder die Anwendung von internen Preisausgleichsmaßnahmen;
(ii) die Anwendung von Maßnahmen, die bei der Ausfuhr ergriffen
werden.
2. Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Differenz zwischen dem inländischen Preis und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den betroffenen Waren enthalten sind. Wenn jedoch der inländische Preis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland geringer ist als der Weltmarktpreis, kann das einführende Land diese Tatsache bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages berücksichtigen. Darüber hinaus werden, wenn sich Bulgarien und einer der EFTA-Staaten auf Reduzierungen der auf landwirtschaftliche Rohstoffe angewandten beweglichen Teilbeträge einigen, diese Reduzierungen in entsprechender Weise von der in Frage stehenden Vertragspartei bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge für die betroffenen verarbeiteten Produkte berücksichtigt.
3. Das in Absatz 1 und 2 aufgeführte Preisausgleichssystem schränkt die Verfolgung der jeweiligen Landwirtschaftspolitiken der EFTA-Staaten oder Bulgariens oder die Durchführung von Maßnahmen entsprechend solcher Politiken in keiner Weise ein.
Art. 2
01.09.1993
Artikel 2
1. Für in den Tabellen I, II, III, IV, und V angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Bulgarien die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse. Es gilt als vereinbart, daß diese Behandlung dieselbe ist, wie sie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit 1. Jänner 1993 gewährt wird.
2. Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VI festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 des Artikels 1 ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung für in Tabelle VI enthaltene Erzeugnisse, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.
Art. 3
01.09.1993
Artikel 3
1. Unbeschadet Artikel 4 des Abkommens werden die von Bulgarien auf Erzeugnisse mit Ursprung in den in Tabelle VII angeführten EFTA-Staaten angewandten Zollabgaben ab Inkrafttreten des Abkommens bis zum 31. Dezember 1996 nicht höher sein als jene, die am 28. Februar 1993 angewandt werden.
2. Bulgarien verringert seine Einfuhrabgaben auf die in Tabelle VII angeführten Waren während des Jahres 1996 stufenweise entsprechend einem vom Gemeinsamen Ausschuß erstellten Zeitplan. Diese Reduzierungen werden genauso schnell durchgeführt wie gemäß dem Europa-Abkommen zwischen Bulgarien und den Europäischen Gemeinschaften und erstrecken sich auf denselben Produktumfang.
3. Bulgarien verständigt die EFTA-Staaten zu einem früheren Zeitpunkt über jede Entscheidung zur Einführung eines Preisausgleichssystems, mit welchem die Unterschiede in den Kosten der in verarbeiteten Erzeugnissen enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse berücksichtigt werden. Wird eine solche Entscheidung getroffen, wird das System mit demselben Datum und mit den denselben Bestimmungen den denselben Produktumfang hinsichtlich der EFTA-Staaten eingeführt, als dies hinsichtlich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Fall sein wird. Die Möglichkeit der Einbeziehung von Zugeständnissen, die von Bulgarien unter besonderen Bedingungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeräumt werden können, wird vom Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.
Art. 4
01.09.1993
Artikel 4
Für in Tabelle VIII aufgeführte Erzeugnisse gelten die Bestimmungen des Abkommens.
Art. 5
01.09.1993
Artikel 5
1. Die EFTA-Staaten verständigen Bulgarien und Bulgarien verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 1 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.
2. Bulgarien und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Behandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.
Art. 6
01.09.1993
Artikel 6
Die EFTA-Staaten und Bulgarien überprüfen in Zweijahresabständen die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die in diesem Protokoll behandelt werden. Eine erste Überprüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf diesem Gebiet und im GATT fassen die EFTA-Staaten und Bulgarien Beschlüsse über mögliche Änderungen des Produktumfanges dieses Protokolls sowie über eine mögliche Weiterentwicklung der Regeln in bezug auf Preisausgleichssysteme.
Anl. 1
01.09.1993
TABELLE I ZU PROTOKOLL A
ÖSTERREICH
---------------------------------------------------------------------
Zollsatz
HS-Nr. Warenbezeichnung in Vol. % oder in
Schilling pro
100 kg *1)
---------------------------------------------------------------------
0403 Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm,
Joghurt, Kefir sowie andere fermentierte
oder gesäuerte Milch und Rahm, auch
eingedickt oder mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln oder mit
Geruchs- und Geschmacksstoffen oder mit
Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
10 - Joghurt:
B - andere b.T.
90 - sonstige:
B - andere b.T.
0710 Gemüse (auch in Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren:
40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) b.t.
0711 Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB
durch gasförmiges Schwefeldioxid, in
Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen
Konservierungsmitteln), in diesem Zustand
für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet.
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
ex E - Zuckermais (Zea mays var.
saccharata), ausgenommen
Gemüsemischungen b.T.
1519 Industrielle Monocarbonfettsäuren;
Raffinationsfettsäuren; industrielle
Fettalkohole FREI
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch
reine Lactose, Maltose, Glucose und
Fructose (Lävulose), fest; Zuckersyrupe
ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-
oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit
natürlichem Honig gemischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert:
50 - chemisch reine Fructose b.T.
90 - andere, einschließlich Invertzucker:
B - Malzzucker (Maltose):
1 - chemisch rein FREI
1704 Zuckerwaren (einschließlich weiße b.T.
Schokolade), nicht kakaohaltig
1806 Schokolade und andere kakaohaltige b.T.
Nahrungsmittelzubereitungen
1901 Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen
von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt,
die kein Kakaopulver oder weniger als
50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der
Nummern 0401 bis 0404, die kein
Kakaopulver oder weniger als
10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen b.T.
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit
Fleisch oder anderen Stoffen) oder in
anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli und Canelloni; Couscous,
auch zubereitet.
(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch
in anderer Weise zubereitet:
11 - - Eier enthaltend b.T.
19 - - sonstige b.T.
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in
anderer Weise zubereitet:
ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht
oder in anderer Weise zubereitet,
andere als Erzeugnisse, die mehr
als 20 Gewichtsprozent Wurst,
Fleisch, Innereien oder anderen
Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere
oder andere wirbellose
Wassertiere oder eine Kombination
davon enthalten b.T.
30 - andere Teigwaren b.T.
40 - Couscous b.T.
1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke
zubereitet, in Form von Flocken, Graupen,
Perlen u. dgl. b.T.
1904 Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt
durch Aufblähen oder Rösten von Getreide
oder Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes);
Getreidekörner, ausgenommen Mais,
vorgekocht oder in anderer Weise
zubereitet b.T.
1905 Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und
andere Backwaren, auch kakaohaltig;
Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie für
Arzneiwaren verwendet werden,
Siegeloblaten, getrockneter Mehl- oder
Stärkemehlteig in Blättern oder ähnliche
Erzeugnisse b.T.
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht
90 - andere:
E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) b.T.
2004 Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
B - andere:
ex 1 - Zuckermais (Zea mays var.
saccharata), ausgenommen
Gemüsemischungen b.T.
2005 Anderes Gemüse, ohne Essig oder
Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht gefroren:
20 - Kartoffeln:
ex 20 - in Form von Mehl, Grieß oder
Flocken b.T.
80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 13% *2) +b.T.
2008 Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, in anderer Weise
zubereitet oder haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder von Alkohol,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
(90) - andere, einschließlich Mischungen,
ausgenommen die der Unternummer 2008.19:
99 - sonstige:
B - andere genießbare Pflanzenteile
B - Mais b.T.
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Waren oder auf der
Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;
geröstete Zichorie und anderer gerösteter
Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate
davon:
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Kaffee:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von
Kaffee:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
30 - geröstete Zichorie und anderer
gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge,
Essenzen und Konzentrate davon:
B - andere b.T.
2102 Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige
Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine
der Nummer 3002); Zubereitete
Backtreibmittel in Pulverform:
20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige
Mikroorganismen, tot:
A - Hefen, nicht aktiv FREI
2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen und
zubereitete Gewürzsoßen;
zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl,
auch zubereitet, und Senf:
10 - Sojasoße 13%
min. 220,-
20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 13%
min. 220,-
90 - andere:
A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf
der Grundlage von Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt b.T.
B - andere 13%
min. 220,-
2104 Suppen und Brühen sowie Zubereitungen
dafür; zusammengesetze homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen
10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen
dafür 6%
min. 110,-
20 - Zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
B - andere 6%
min. 110,-
2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt b.T.
2106 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
10 - Eiweißkonzentrat und texturierte
Eiweißstoffe:
ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem
Milcheiweißgehalt von
2,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker,
von 5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem
Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
90 - andere
B - andere:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
2 - andere:
b - andere:
1 - Eiweiß-Hydrolysate und
Autolysat-Hefen 14%
min. 130,-
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und
mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder
Geschmacksstoffen, sowie andere
nichtalkoholische Getränke, ausgenommen
Säfte von Früchten oder Gemüsen der
Nr. 2009:
10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser
und mit Kohlensäure versetztes Wasser,
mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder
Geschmacksstoffen:
A - mit Zusatz von Zucker b.T.
B - andere FREI
90 - andere:
A - von Erzeugnissen der Nr. 0401, 0402
oder 0404 b.T.
B - andere:
1 - mit Zusatz von Zucker b.T.
2 - sonstige FREI
2203 Bier, aus Malz hergestellt b.T.
2905 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
(40) - andere mehrwertige Alkohole:
43 - - Mannit FREI
44 - - D-Glucit (Sorbit) FREI
2915 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren
und deren Anhydride, Halogenide,
Peroxide und Peroxysäuren; deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate:
(10) - Ameisensäure, deren Salze und Ester:
13 - - Ester der Ameisensäure:
ex 13 - Ester von Mannit oder
D-Glucit (Sorbit) FREI
(30) - Ester der Essigsäure:
39 - - sonstige:
B - andere:
ex B - Ester von Mannit oder
D-Glucit (Sorbit) FREI
90 - andere:
ex 90 - Ester von Mannit oder D-Glucit
(Sorbit) FREI
2916 Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate:
(10) - ungesättigte acyclische
Monocarbonsäuren, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und
deren Derivate:
19 - - sonstige:
ex 19 - Ester von Mannit oder
D-Glucit (Sorbit) FREI
2917 Polycarbonsäuren, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate:
(10) - acyclische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
19 - - sonstige:
ex 19 - Methylenbernsteinsäure,
deren Salze und Ester FREI
2918 Carbonsäuren mit zusätzlichen
Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro oder
Nitrosoderivate:
(10) - Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber
ohne andere Sauerstoffunktion, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
11 - - Milchsäure, deren Salze und Ester FREI
14 - - Zitronensäure FREI
15 - - Salze und Ester der Zitronensäure FREI
19 - - sonstige:
ex 19 - Glycerinsäure, Glycolsäure,
Zuckersäure, Isozuckersäure,
Heptazuckersäure; deren Salze
und Ester FREI
2932 Heterozyclische Verbindungen, nur mit
einem oder mehreren
Sauerstoffheteroatomen:
(10) - Verbindungen mit nicht kondensiertem
(auch hydriertem) Furanring in der
Struktur:
19 - - sonstige:
ex 19 - wasserfreie Mannit- und
D-Glucit-(Sorbit-)-
Verbindungen, ausgenommen
Maltol und Isomaltol FREI
90 - andere:
ex 90 - wasserfreie Mannit- und
D-Glucit-(Sorbit-)-Verbindungen,
ausgenommen Maltol und Isomaltol FREI
ex 90 - alpha-Methylglucosid FREI
2940 00 Zucker, chemisch rein, ausgenommen
Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose
und Fructose (Lävulose); Zuckerether und
Zuckerester und deren Salze, ausgenommen
Erzeugnisse der Nummer 2937, 2938 oder
2939:
ex - Sorbose, deren Salze und Ester FREI
2941 Antibiotika:
10 - Penicilline und deren Derivate mit
Penicillansäurestrukur; deren Salze FREI
3001 Drüsen und andere Organe für
organo-therapeutische Zwecke, getrocknet,
auch in Pulverform, Auszüge aus Drüsen
oder anderen Organen und ihren Sekreten,
für organo-therapeutische Zwecke; Heparin
und dessen Salze; andere menschliche oder
tierische Stoffe, für therapeutische oder
prophylaktische Zwecke zubereitet,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
90 - andere:
ex 90 - Heparin und dessen Salze 8%
3501 Kasein, Kaseinate und andere b.T.
Kaseinderivate; Kaseinleime
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken
(zB Quellstärke oder veresterte Stärke);
Leime auf der Grundlage von Stärken,
Dextrinen oder anderen modifizierten
Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte
Stärken:
A - Stärkeether und -Ester:
2 - andere 8%
3506 Zubereitete Leime und andere
zubereitete Klebstoffe, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen; zur
Verwendung als Leime oder Klebstoffe
geeignete Erzeugnisse in Aufmachungen
für den Kleinverkauf als Leime oder
Klebstoffe, die 1 kg oder weniger
enthalten:
10 - zur Verwendung als Leime oder
Klebstoffe geeignete Erzeugnisse in
Aufmachungen für den Kleinverkauf als
Leime oder Klebstoffe, die 1 kg oder
weniger enthalten:
ex 10 - auf der Grundlage einer
Natriumsilikatemulsion oder
Kunstharzemulsionen FREI
(90) - sonstige:
99 - - andere:
ex 99 - auf der Grundlage einer
Natriumsilikatemulsion oder
Kunstharzemulsionen FREI
3507 Enzyme; Zubereitete Enzyme, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
90 - andere:
A - Zubereitete Enzyme, die Nährstoffe
enthalten:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem
Zuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Stärkegehalt
von 5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
3823 Zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne;
chemische Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder verwandter
Industrien (einschließlich solcher, die
nur aus Mischungen natürlicher
Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der
chemischen Industrie oder verwandter
Industrien, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne:
C - andere 8%
90 - andere:
ex B - Erzeugnisse aus dem Sorbitkracken 8%
3911 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze,
Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und
andere Waren im Sinne der Anmerkung 3 zu
diesem Kapitel, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen, in Rohformen:
10 - Petroleumharze, Cumaronharze, Inden-
oder Cumaron-Inden-Harze und
Polyterpene:
ex 10 - Klebstoffe auf der Grundlage
von Emulsionen dieser
Unternummer FREI
90 - andere:
ex 90 - Klebstoffe auf der Grundlage
von Emulsionen dieser
Unternummer FREI
3913 Natürliche Polymere (zB Alginsäure) und
modifizierte natürliche Polymere (zB
gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate
des Naturkautschuks), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen, in Rohformen:
90 - andere:
ex 90 - Dextran 6%
ex 90 - sonstige, ausgenommen gehärtete
Eiweißstoffe und chemische
Derivate des Naturkautschuks 8%
---------------------------------------------------------------------
*1) Anmerkung: b.T. = beweglicher Teilbetrag
*2) Das industrielle Element der Abgabe wird bei Inkrafttreten auf 9%, nach 1 Jahr auf 5% und nach 2 Jahren auf 0% reduziert.
Anl. 2
01.09.1993
TABELLE VII ZU PROTOKOLL A
BULGARIEN
---------------------------------------------------------------------
Waren- HS/KN *1)-
nummer Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar
und andere pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe, auch modifiziert.
- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
1302.12 - - aus Süßholz
15.05 Wollfett und Fettstoffe daraus, einschließlich
Lanolin
1505.90 - andere
15.18 ex 1518.00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, gekocht, oxidiert,
dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch
Hitze im Vakuum oder im inerten Gas
polymerisiert, oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 15.16;
ungenießbare Mischungen oder Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen
oder von Fraktionen verschiedener Fette oder
Öle dieses Kapitels, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen
39 - fette Pflanzenöle, flüssig, gemischt, für
technische oder industrielle Zwecke,
ausgenommen zur Herstellung von
Nahrungsmitteln für den menschlichen Genuß:
- - sonstige
90 - andere
15.19 Industrielle Monocarbonfettsäuren;
Raffinationsfettsäuren; industrielle
Fettalkohole
- industrielle Monocarbonfettsäuren,
Raffinationsfettsäuren:
1519.11 - - Stearinsäure
1519.12 - - Ölsäure
ex 1519.19 - - sonstige:
10 - - - destillierte Fettsäuren
15.20 Glycerin, auch chemisch rein, Glycerinwasser
und Glycerinunterlaugen
1520.90 - andere, einschließlich synthetisches
Glycerin
17.04 Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade),
nicht kakaohältig
1704.10 - Kaugummi, auch mit Zuckerüberzug
18.05 105.00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige
Nahrungsmittelzubereitungen
ex 1806.20 - andere Zubereitungen, in Form von Blöcken,
Tafeln, Rippen oder Riegeln, mit einem
Gewicht von mehr als 2 kg, sowie als
Flüssigkeit, Paste, Pulver, Granulat oder in
ähnlichen Formen, in Behältnissen oder
unmittelbaren Umschließungen, mit einem
Inhalt von mehr als 2 kg:
10 - - mit einem Kakaobuttergehalt von
31 Gewichtsprozent oder mehr oder mit
einem Kakaobutter- und Milchfettgehalt von
insgesamt 31 Gewichtsprozent oder mehr
- andere, in Blöcken, Tafeln, Rippen oder
Riegeln:
1806.31 - - gefüllt
1806.32 - - nicht gefüllt
1806.90 - andere
19.01 Malzuextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von
Mehl, Grieß, Stärke oder Malzuextrakt, die
kein Kakaopulver oder weniger als
50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der
Nummern 04.01 bis 04.04, die kein Kakaopulver
oder weniger als 10 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen.
1901.10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder,
in Aufmachungen für den Kleinverkauf
ex 1901.90 - andere:
90 - - sonstige
19.02 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit
Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer
Weise zubereitet, wie zB Spaghetti, Makkaroni,
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli und
Cannelloni; Couscous, auch zubereitet
- ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in
anderer Weise zubereitet:
ex 1902.19 - - sonstige:
- - - kein gewöhnliches Weizenmehl oder -grieß
enthaltend:
11 - - - nur Hartweizenmehl oder -grieß
enthaltend
90 - - - andere
19.04 Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch
Aufblähen oder Rösten von Getreide oder
Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes);
Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht
oder in anderer Weise zubereitet
1904.10 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt
durch Aufblähen oder Rösten von Getreide
oder Getreideerzeugnissen
19.05 Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere
Oblattenkapseln, wie sie für Arzneiwaren
verwendet werden, Siegeloblatten, getrockneter
Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und
ähnliche Erzeugnisse
1905.30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln; Waffeln
1905.90 - andere
21.01 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee,
Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage
von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie
und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie
Auszüge und Konzentrate davon.
ex 2101.10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, und Zubereitungen auf der Grundlage
solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate
oder auf der Grundlage von Kaffee:
- - Auszüge, Essenzen oder Konzentrate:
11 - - - mit einem Trockensubstanzgehalt auf der
Grundlage von Kaffee von
95 Gewichtsprozent oder mehr
- - Zubereitungen:
99 - - - andere
21.02 Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige
Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der
Nummer 30.02); zubereitete Backtreibmittel in
Pulverform:
ex 21.02.10 - Hefen, aktiv:
- - Preßhefe:
31 - - - Trockenhefe
39 - - - andere
ex 21.02.20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige
Mikroorganismen, tot:
- - Hefen, nicht aktiv:
11 - - - in Tabletten, Würfeln oder ähnlicher
Form oder in unmittelbaren
Umschließungen mit einem Nettoinhalt von
nicht mehr als 1 kg
19 - - - andere
2102.30 - zubereitete Backtreibmittel in Pulverform
21.03 Zubereitungen von Gewürzsoßen und zubereitete
Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;
Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
2103.20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen
ex 2103.90 - andere:
90 - - sonstige
21.05 2105.00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt
21.06 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen
2106.10 - Eiweißkonzentrate und texturierte
Eiweißstoffe
ex 2106.90 - andere
- - sonstige:
91 - - - kein Milchfett, Milcheiweiß, Saccharose,
Isoglucose oder Stärke oder weniger als
1,5% Milchfett, 2,5% Milcheiweiß,
5% Saccharose oder Isoglucose,
5% Glucose oder Stärke enthaltend
99 - - - andere
22.01 Wasser, einschließlich natürliches oder
künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetztes Wasser, ohne Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln, Geruchs- oder
Geschmacksstoffen; Eis und Schnee.
2201.90 - andere
22.02 Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit
Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs-
oder Geschmacksstoffen, sowie andere
nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte
von Früchten oder Gemüsen der Nummer 20.09
2202.90 - andere
22.03 2203.00 Bier, aus Malz hergestellt.
22.05 Wermutwein und anderer Wein aus frischen
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen
aromatisiert.
2205.10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l
oder weniger
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*1) Kombinierte Nomenklatur
Anl. 3
01.09.1993
TABELLE VIII ZU PROTOKOLL A
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Waren-
nummer HS-Code Warenbezeichnung
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14.04 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
1404.20 - Baumwoll-Linter
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, rückgeestert oder
elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht
weiter zubereitet:
ex 1516.20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
- - hydriertes Rizinusöl (sogenanntes
Opalwachs)
15.18 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, gekocht, oxidiert,
dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch
Hitze im Vakuum oder im inerten Gas
polymerisiert, oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen solche der
Nummer 1516; ungenießbare Mischungen oder
Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen
Fetten oder Ölen oder von Fraktionen
verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
ex 1518.00 - Linoxyn