BundesrechtInternationale VerträgeGATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Costa Ricas

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Costa Ricas

In Kraft seit 31. Juli 1992
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TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1. Costa Rica wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 8 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:

a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens und

b) Teil II des Allgemeinen Abkommens in größtmöglichem Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen gemäß Art. I Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Art. III Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. II Abs. 2 lit. b, soweit darin auf Art. VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zu Teil II gehörig angesehen.

2. a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Costa Rica gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere leise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Costa Rica Vertragspartei wird, in Kraft stehen.

b) In den Fällen, in denen Art. V Abs. 6, Art. VII Abs. 4, lit. d und Art. X Abs. 3, lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Costa Rica das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

3. Costa Rica beabsichtigt, die in Absatz 31 von Dokument L/6589 enthaltenen exzessiven Importzölle und -gebühren abzuschaffen, soweit diese die in der beiliegenden Liste vorgeschriebenen Grenzen überschreiten. Falls diese Zölle vier Jahre nach dem Beitritt Costa Ricas zum Allgemeinen Abkommen immer noch in Kraft sind, ohne daß die oben angeführten Maßnahmen durchgeführt wurden, wird die Angelegenheit von den VERTRAGSPARTEIEN einer Überprüfung unterzogen.

4. Wie in Absatz 50 von Dokument L/6389 angeführt, schafft Costa Rica die gegenwärtigen Importbewilligungseinschränkungen und die mengenmäßigen Einschränkungen weiterhin stufenweise ab und beendet diesen Prozeß vier Jahre nach dem Tage des Beitritts Costa Ricas zum Allgemeinen Abkommen. Mit dem Datum des Beitritts werden zusätzliche Maßnahmen dieser Art nur im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens angewendet und Einschränkungen, die nach diesem Zeitpunkt noch in Kraft sind, werden notifiziert und im Einklang mit den GATT Verpflichtungen gerechtfertigt. Wo dies nicht zutrifft, wird die Angelegenheit von den VERTRAGSPARTEIEN einer Überprüfung unterzogen.

TEIL II

Liste der Zollzugeständnisse

Art. 1

5. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Costa Ricas.

6. a) In den Fällen, in denen Art. II Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

b) Betreffend die Bezugnahme in Art. II Abs. 6, lit. a des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.

TEIL III

Schlußbestimmungen

Art. 1

7. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme mittels Unterzeichnung oder sonst wie durch Costa Rica bis 30. Juni 1990 auf. Es liegt auch zur Annahme seitens der VERTRAGSPARTEI und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf.

8. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Annahme durch Costa Rica in Kraft.

9. Nachdem Costa Rica nach Absatz 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Artikels XXXII, Absatz 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seines Artikels XXVI, Absatz 4 angesehen.

10. Costa Rica kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Absatz 9 zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

11. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Absatz 7 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Costa Rica und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.

12. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf, am zwanzigsten November Eintausendneunhundertneunundachtzig, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier beigefügte Liste, wobei jeder Text authentisch ist.