Vorwort
Art. 1
01.01.1988
Artikel 1
Die Position und die einschlägigen Regeln, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, ersetzen die entsprechende Position und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens Österreich - EWG.
Art. 2
01.01.1988
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. September 1991.
Anl. 1
01.01.1988
Anlage
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die
Ursprung verleihen
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(1) (2) (3)
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37.01 Lichtempfindliche
photographische
Platten und Planfilme,
nicht belichtet, aus
Stoffen aller Art
(ausgenommen Papier,
Pappe oder Spinnstoffe);
lichtempfindliche
photographische
Sofortbildplanfilme,
nicht belichtet, auch in
Kassetten:
- Sofortbild-Planfilme Herstellen aus
für Farbaufnahmen, in Vormaterialien, die nicht in
Kassetten: die Positionen 37.01 oder
37.02 einzureihen sind;
jedoch können Vormaterialien
der Position 37.02 verwendet
werden, wenn ihr Wert 30 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen aus
Vormaterialien, die nicht in
die Positionen 37.01 oder
37.02 einzureihen sind;
jedoch können Vormaterialien
der Positionen 37.01 und
37.02 verwendet werden, wenn
ihr Wert insgesamt 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet