Vorwort
Art. 1
01.01.1988
Artikel 1
Die Position und die einschlägigen Regeln, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, ergänzen die entsprechende Position und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens Österreich - EWG.
Art. 2
01.01.1988
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. September 1991.
Anl. 1
01.01.1988
Anlage
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die
Ursprung verleihen
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(1) (2) (3)
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ex 62.17 Gestanzte Kragen- Herstellen, bei dem
und - alle verwendeten
Manschetteneinlagen Vormaterialien in eine
andere Position als die
hergestellte Ware
einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet