BundesrechtInternationale VerträgeEG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.1/91)

EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.1/91)

In Kraft seit 01. Januar 1988
Up-to-date

Art. 1

01.01.1988

Artikel 1

Die Position und die einschlägigen Regeln, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, ergänzen die entsprechende Position und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens Österreich - EWG.

Art. 2

01.01.1988

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. September 1991.

Anl. 1

01.01.1988

Anlage

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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von

Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft, die

Ursprung verleihen

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(1) (2) (3)

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ex 62.17 Gestanzte Kragen- Herstellen, bei dem

und - alle verwendeten

Manschetteneinlagen Vormaterialien in eine

andere Position als die

hergestellte Ware

einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet