BundesrechtInternationale VerträgeHandel mit bestimmten Textilprodukten (China)

Handel mit bestimmten Textilprodukten (China)

In Kraft seit 10. April 1992
Up-to-date

Art. 1

1. Dieses Memorandum of Understanding wurde unter Bedachtnahme auf das in Genf am 20. Dezember 1973 abgeschlossene Übereinkommen über den Internationalen Handel mit Textilien *) vor allem seines Artikels 4 sowie auf das am 31. Juli 1991 in Genf vereinbarte Protokoll zur Verlängerung des Übereinkommens getroffen.

2. Dieses Memorandum of Understanding (MOU) betrifft die Vereinbarungen zwischen der Volksrepublik China und Österreich bezüglich des Exports bestimmter Textilprodukte, die in den Anhängen I und II angeführt sind, von der Volksrepublik China nach Österreich.

3. (i) Sollte die Übergangsregelung für die Einbeziehung des Textilbereiches in das GATT in der Uruguay-Runde nicht am 1. Jänner 1993 in Kraft treten, so wird dieses MOU um ein zweites Jahr beginnend am 1. Jänner 1993 verlängert. Jede Verlängerung dieses MOU's ist in Zusammenarbeit mit einem Rechtsnachfolger des gegenwärtigen Protokolls über die Verlängerung des MFA abzustimmen, sofern dort irgendwelche Änderungen vorangesehen werden.

(ii) Dieses MOU verliert ab dem Datum des Inkrafttretens der Übergangsregelung für die Einbeziehung des Textilbereiches in das GATT durch die Uruguay-Runde seine Gültigkeit.

4. Gegen Vorlage von Exportlizenzen gemäß dem im Anhang III angeführten Muster, die von den zuständigen Behörden der Volksrepublik China, die in Anhang V angeführt sind, innerhalb der vereinbarten Kontingente für Exporte der Volksrepublik China nach Österreich ausgestellt werden und mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten Kontingente wie im Anhang I angeführt, belastet werden, wird die zuständige österreichische Behörde die entsprechenden Importlizenzen ausstellen.

5. Entsprechend den Kontingenten für Exporte, wie im Anhang I angeführt, können ein Vortrag, Vorgriff und eine Transferierung wie folgt vorgenommen werden: Ein Vortrag auf die entsprechende Quote für das folgende Vertragsjahr von Mengen, die während eines Vertragsjahres nicht ausgenutzt wurden, ist bis zu 5% der Quote für das laufende Vertragsjahr möglich. Ein Vorgriff ist in einem Vertragsjahr bis zu 5% der Quote des laufenden Vertragsjahres möglich. Ein Vorgriff wird von der Quote des folgenden Jahres abgezogen. Eine Transferierung zwischen den Kategorien gemäß Anhang I kann bis zu 5% der jeweiligen Quote vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Verminderung der Quote, von der die Transferierung vorgenommen wird, erfolgt. Die Kalkulation beruht auf den Konversionsfaktoren, die in Anhang I angeführt sind.

6. Um einen problemlosen Handel mit den Produkten der Kategorie 2 des Anhanges I und der Kategorie 2 S des Anhanges II zu ermöglichen, werden Warensendungen der Volksrepublik China nach Österreich, welche am/oder bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt wurden, in Österreich ohne Vorlage der entsprechenden Dokumente zugelassen, wenn die Ware bis spätestens 1. April 1992 verzollt wird.

7. Bezugnehmend auf den Export bestimmter Textilprodukte aus der Volksrepublik China nach Österreich, die im Anhang II angeführt sind, wird die österreichische Behörde gegen Vorlage einer Exportlizenz, die von den in Anhang IV angeführten zuständigen chinesischen Behörden ausgestellt ist, automatisch die Lizenzen für den Import dieser Produkte ausstellen.

8. Die Volksrepublik China wird Österreich Statistiken über die in Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die für den Export nach Österreich Bewilligungen unter Belastung der in Anhang I angeführten Kontingente ausgestellt wurden. China wird ebenso vierteljährliche Statistiken betreffend der in Anhang II angeführten Produkte, die für den Export nach Österreich lizenziert sind, zur Verfügung stellen.

9. Österreich wird der Volksrepublik China vierteljährlich Statistiken über die Importlizenzen übermitteln, die auf Basis der von der Volksrepublik China ausgestellten Exportlizenzen ausgestellt wurden.

10. Österreich wird die Volksrepublik China informieren, wenn Produkte, die den vereinbarten Kontingenten angerechnet wurden, in der Folge aus Österreich wieder ausgeführt werden. Die Volksrepublik China kann dann die betreffende Menge den in Anhang I angeführten Kontingenten gutschreiben.

11. Österreich und die Volksrepublik China stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden Parteien hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung dieses Memorandums ergibt, in Konsultationen einzutreten. Jegliche Konsultationen, die auf Grund dieses Absatzes geführt werden, werden von beiden Seiten im Lichte der Zusammenarbeit und mit der Absicht, gegensätzliche Standpunkte zwischen ihnen auszugleichen, geführt.

12. Exportlizenzen, wie in Absatz 4. angeführt, verlieren sechs Monate nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit für eine Vorlage bei der zuständigen österreichischen Behörde.

___________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974

Anhang I

Anl. 1

A B C D E
Kategorie Nummer Österreichischer Gebrauchszolltarif Warennummer Warenbezeichnung Menge Beschränkungsmenge
1992 1993
1 6205 20 6205 30 Hemden, für Männer oder Kaben: aus Baumwolle oder aus Chemiefasern Stück 392 200 Zuwachsrate 6%
Gewirkte Waren: Unterhosen, für Männer oder Knaben; Unterhosen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen: aus Baumwolle Stück 9 700 000 Zuwachsrate 6%
2 a) 6107 11 6108 21
Stück 9 800 000 Zuwachsrate 6%
b) 6109 10 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder gestrickt: aus Baumwolle
Stück 164 300 Zuwachsrate 6%
3 aus 6201 92 aus 6201 93 Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons), für Männer oder Knaben, ausgenommen solche der Nummer 6203 und jene die mit Daunen gefüttert sind

Der Konversionsfaktor für eine Transferierung für 1 kg wird 3 Stück Hemden der Kategorie 1, 6,5 Stück T-Shirts und Unterleibchen und 17 Stück Unterhosen der Kategorie 2 und 2,3 Stück der Produkte unter Kategorie 3 betragen.

Anhang II

LISTE DER TEXTILIEN UND TEXTILPRODUKTE, DIE GEGENSTAND DER ÜBERWACHUNG SIND:

Anl. 2

1 S) Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen udgl. und kurze Hosen für Männer oder Knaben, für Frauen oder Mädchen: aus Baumwolle HS 6203 42 und 6204 62.

2 S) Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt: aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle und aus Chemiefasern HS 6110 10, 6110 20 und 6110 30.

Anhang III

Anl. 3

Anhang IV

Anl. 4

Anhang V

(Übersetzung)

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, DIE EXPORTLIZENZEN FÜR TEXTILIEN UND TEXTILPRODUKTE AUSSTELLEN

Anl. 5

1. Ministry of Foreign Economic Relations and Trade

2. Beijing Foreign Economic Relations and Trade Commission

3. Tianjin Foreign Trade Bureau

4. Hebei Foreign Economic Relations and Trade Commission

5. Shanxi Foreign Economic Relations and Trade Department

6. Neimenggu Foreign Economic Relations and Trade Department

7. Liaoning Foreign Economic Relations and Trade Bureau

8. Jilin Foreign Economic Relations and Trade Commission

9. Heilongjiang Foreign Economic Relations and Trade Department

10. Shanghai Foreign Economic Relations and Trade Commission

11. Jiangsu Foreign Economic Relations and Trade Commission

12. Zhejiang Foreign Economic Relations and Trade Department

13. Anhui Foreign Economic Relations and Trade Commission

14. Fujian Foreign Economic Relations and Trade Commission

15. Jiangxi Foreign Economic Relations and Trade Department

16. Shandong Foreign Trade Bureau

17. Henan Foreign Economic Relations and Trade Commission

18. Hubei Foreign Economic Relations and Trade Department

19. Hunan Foreign Economic Relations and Trade Commission

20. Guangdong Foreign Economic Relations and Trade Commission

21. Guangxi Foreign Economic Relations and Trade Commission

22. Sichuan Foreign Economic Relations and Trade Commission

23. Yunnan Foreign Economic Relations and Trade Department

24. Shaanxi Foreign Economic Relations and Trade Commission

25. Gansu Foreign Economic Relations and Trade Commission

26. Qinghai Foreign Economic Relations and Trade Department

27. Xinjiang Foreign Economic Relations and Trade Department

28. Chongging Foreign Economic Relations and Trade Commission

29. Wuhan Foreign Economic Relations and Trade Commission

30. Dalian Foreign Economic Relations and Trade Commission

31. Shenyang Foreign Economic Relations and Trade Commission

32. Harbin Foreign Economic Relations and Trade Commission

33. Guangzhou Foreign Economic Relations and Trade Commission

34. Xian Foreign Economic Relations and Trade Commission