BundesrechtInternationale VerträgeMemorandum of Understanding über den Export von bestimmten Textilprodukten aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien zum Import nach Österreich

Memorandum of Understanding über den Export von bestimmten Textilprodukten aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien zum Import nach Österreich

In Kraft seit 01. Januar 1992
Up-to-date

Art. 1

Einleitung:

1. Dieses Memorandum of Understanding (MOU) legt die Vereinbarungen fest, die zwischen den Regierungen Österreichs und Indiens hinsichtlich des Exportes bestimmter Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien zum Import nach Österreich getroffen worden sind.

2. Dieses MOU wurde unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über den Internationalen Handel mit Textilien [im folgenden als „Übereinkommen“ *) bezeichnet] und das Protokoll vom Juli 1991 betreffend die Verlängerung dieses Übereinkommens getroffen.

Beschränkungsdauer:

3. Als Dauer für dieses MOU wird der Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1992 festgelegt.

4. (i) Sollte die Übergangsregelung für die Einbeziehung des Textilbereiches in das GATT in der Uruguay-Runde nicht am 1. Jänner 1993 in Kraft treten, so wird dieses MOU um ein zweites Jahr beginnend am 1. Jänner 1993 verlängert. Jede Verlängerung dieses MOUs ist in Zusammenarbeit mit einem Rechtsnachfolger des gegenwärtigen Protokolls über die Verlängerung des MFA abzustimmen, sofern dort irgendwelche Änderungen vorgesehen werden.

(ii) Dieses MOU verliert ab dem Datum des Inkrafttretens der Übergangsregelung für die Einbeziehung des Textilbereiches in das GATT durch die Uruguay-Runde seine Gültigkeit.

Beschränkungsumfang und Zuwachsrate:

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze 11 und 12 wird die Regierung von Indien ihre Exporte der im Anhang I bezeichneten Textilprodukte aus Baumwolle und Chemiefasern nach Österreich im am 1. Jänner 1992 beginnenden Kalenderjahr auf die darin festgesetzten Kontingente beschränken.

6. Sollte dieses MOU gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 dieses MOUs für das Kalenderjahr 1993 verlängert werden, wird die Regierung von Indien ihre Exporte der im Anhang I bezeichneten Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 11 und 12 auf die in der Spalte D bezeichneten Zuwachsrate diese Kontingente erhöhen.

7. Unter Bezugnahme auf Artikel 12.3 des ÜBEREINKOMMENS gelten die in diesen Vereinbarungen festgelegten Beschränkungen nicht für die im Anhang II bezeichneten, in Heimarbeit auf Handwebstühlen erzeugten Gewebe, für händisch hergestellte Textilprodukte aus Baumwolle, die aus diesen, auf Handwebstühlen erzeugten Geweben hergestellt worden sind sowie für die traditionellen im Anhang III angeführten folkloristischen handwerklichen als „Indische Artikel“ bekannte Textilprodukte, sofern sie beim Import von einer Bescheinigung begleitet werden, die von den zuständigen indischen Behörden bestätigt wird. Ein Muster der Bescheinigung ist im Anhang IV beigeschlossen.

Administration:

8. Gegen Vorlage des Originals der Exportbescheinigung für Exporte nach Österreich (Muster im Anhang V ), welches von der zuständigen indischen Behörde für die im Anhang I angeführten Artikel ausgestellt worden ist, wird die zuständige österreichische Behörde den in der Exportbescheinigung angeführten Importeuren entsprechende Importbewilligungen ausstellen.

9. Für Zwecke der Beantragung von Importbewilligungen, die gegen Vorlage der im vorgenannten Absatz 8 erwähnten Exportbescheinigungen ausgestellt werden, endet die Gültigkeit dieser Exportbescheinigungen sechs Monate nach dem Ende des Abkommens, in welchem sie ausgestellt wurden.

10. Die Regierung Indiens wird sich bemühen, darauf zu achten, daß ungebührliche Konzentrationen der Exporte der im Anhang I angeführten Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien nach Österreich vermieden werden, wobei jedoch die Nachfragestruktur und saisonalen Aspekte des Handels gebührend berücksichtigt werden.

Übertrag und Vorgriff:

11. Das Exportkontingent kann für jede Kategorie in jedem Abkommensjahr durch einen Übertrag von 10% und durch einen Vorgriff von 6% überzogen werden. Ein Übertrag ist verfügbar, wenn das Exportkontingent im vorgehenden Abkommensjahr nicht ausgenützt worden ist, und ein Vorgriff wird möglich, wenn Mengen des folgenden Abkommensjahres im vorhinein zur Verfügung gestellt werden. Wird von einem Vorgriff Gebrauch gemacht, so ist die betreffende Menge von der für die gleiche Kategorie im folgenden Jahr festgesetzten Menge abzuziehen. Die Zusammenfassung von Übertrag und Vorgriff darf 11% nicht überschreiten. Alle den Übertrag und den Vorgriff betreffenden Prozentsätze werden von der Höhe des Ausgangskontingentes für das abnehmende Jahr berechnet.

Transferierung:

12. Das Ausgangskontingent für eine Kategorie kann im Laufe eines Abkommensjahres nach Mitteilung der Regierung Österreichs bis zur Höhe von 5% dieses Kontingentes durch Transferierung vom Ausgangskontingent einer anderen Kategorie für das betreffende Abkommensjahr überzogen werden.

Austausch von Statistiken:

13. Indien wird Österreich Informationen über den Export der im Anhang I bezeichneten Textilprodukte aus Baumwolle und Chemiefasern unter Angabe der Nummern und Daten der ausgestellten Exportbescheinigungen, der durch diese Exportbescheinigungen erfaßten Mengen sowie der Namen der Exporteure und Importeure zur Verfügung stellen.

14. Österreich wird Indien Informationen über die ausgestellten Importbewilligungen und Exportbescheinigungen, gegen deren Vorlage diese Importbewilligungen ausgestellt worden sind, zur Verfügung stellen. Die zur Verfügung gestellten Angaben haben die Nummern der Importbewilligungen, die Nummern der Exportbescheinigungen sowie das Datum und die betreffende Menge zu enthalten. Diese Information ist auf einer monatlichen Basis innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen nach dem Ende des betreffenden Monates zur Verfügung zu stellen.

Statistische Überwachung:

15. Hinsichtlich der Exporte der im Anhang VI angeführten Baumwolltextilien und Textilprodukten aus Indien nach Österreich werden die zuständigen österreichischen Behörden gegen Vorlage des von den indischen Behörden ausgestellten Originals der Exportbescheinigung automatisch Bewilligungen für den Import dieser Produkte aus Indien ausstellen.

16. Die indischen Behörden werden die Regierung Österreichs auf einer monatlichen Basis von den Nummern und Daten der ausgestellten Exportbescheinigungen sowie über die Mengen der erwähnten, durch diese Exportbescheinigungen erfaßten Produkte in Kenntnis setzen.

17. Die Regierung Österreichs wird der Regierung Indiens auf einer monatlichen und kumulativen Basis Informationen über die diesbezüglich ausgestellten Importbewilligungen zur Verfügung stellen.

18. Für den Fall, daß die Exporte der im Anhang VI angeführten Produkte aus Indien nach Österreich sich in einer Weise entwickeln, die, nach Auffassung der Regierung Österreichs, Maßnahmen im Sinne des Artikels 4, Absatz 2 des ÜBEREINKOMMENS erfordern, kann die Regierung Österreichs um Konsultationen mit der Regierung Indiens zur Erzielung eines Abkommens zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen. Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine Darstellung mit den bezüglichen spezifischen und faktischen Informationen über die tatsächliche Gefahr (im Anhang A des ÜBEREINKOMMENS definiert) einer Marktstörung beizuschließen, welche nach Auffassung der Regierung Österreichs das Ersuchen um Konsultationen erforderlich macht. Indien willigt ein, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum, an dem es das Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, in Konsultationen einzutreten und wird die größtmöglichen Anstrengungen unternehmen, solche Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beginn abzuschließen.

Konsultationen:

19. Jede der beiden Regierungen hat das Recht, Konsultationen mit der anderen Regierung über jede Angelegenheit zu verlangen, die sich aus der Durchführung oder Wirksamkeit dieser Vereinbarungen oder einer anderen damit in Beziehung stehenden Angelegenheit ergibt. Solche Konsultationen werden wie folgt geregelt:

jedes Ersuchen um Konsultationen ist der anderen Regierung schriftlich mitzuteilen;

dem Ersuchen um Konsultationen ist eine Darstellung beizuschließen, in der die Gründe und Umstände dargelegt werden, die nach Auffassung der ersuchenden Regierung die Vorlage dieses Ersuchens rechtfertigen;

die andere Regierung entspricht diesem Ersuchen, und die Konsultationen sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Mitteilung dieses Ersuchens abzuhalten;

beide Regierungen treten in Konsultationen mit der Absicht ein, ein gegenseitig annehmbares Ergebnis binnen 30 Tagen ab dem Datum an, an dem die Konsultationen tatsächlich beginnen, zu erzielen.

20. Beide Regierungen treten in die gemäß diesen Bestimmungen abzuhaltenden Konsultationen in einem Geiste der Zusammenarbeit und mit dem Wunsche ein, Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen beizulegen.

Wiederausfuhr aus Österreich:

21. Die Regierung Österreichs wird, soweit wie möglich, die Regierung Indiens davon in Kenntnis setzen, wenn die nach Österreich eingeführten diesem MOU unterliegenden Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern später aus Österreich wieder ausgeführt werden. Im Falle, daß solche Wiederausfuhren von der Regierung Indiens den Kontingenten angerechnet worden sind, kann die Regierung Indiens die betreffenden Mengen den entsprechenden Kontingenten gutschreiben.

Überprüfung:

22. Jede der beiden Regierungen kann jederzeit Änderungen von Bestimmungen dieses MOUs unter Bedachtnahme auf das ÜBEREINKOMMEN und das Protokoll vom Juli 1991 betreffend die Verlängerung dieses ÜBEREINKOMMENS voranschlagen.

23. Die Anhänge I-VI dieses Memorandum of Understanding und die vereinbarten Protokolle bilden einen integrierenden Bestandteil desselben.

Schlußbestimmungen:

24. Dieses Memorandum of Understanding tritt am 1. Jänner 1992 nach dem Austausch von Noten zwischen den beiden Regierungen in Kraft, in welchen die Annahme dieser Abkommen bestätigt wird.

Genf, 29. November 1991

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974

Anl. 1

Anhang I

AUSMASS DER BESCHRÄNKUNGEN

Anl. 1

(A) (B) (C) (D) (E) (F) (G)
Artikel Nummer Warenbezeichnung Ausmaß der Beschränkung Zuwachs Transferierung Übertrag/Vorgriff Konversionsfaktor
1. Blusen gewebt, aus Chemiefasern und Baumwolle; (Stück) 450 000 6% 5% 10/6% 180 Gramm/Stück
2. Hemden gewebt, aus Baumwolle; (Stück) 195 000 6% 5% 10/6% 217 Gramm/Stück
3. gewebte Hemden für Männer oder Knaben, aus Chemiefasern (Stk.) 1 100 000 6% 5% 10,6% 217 g/Stk.

Anl. 2

(Übersetzung)

Anhang II

IN HEIMARBEIT HERGESTELLTE ERZEUGNISSE

Anl. 2

1. Die in Absatz 7 dieses Memorandum of Understanding vorgesehene Ausnahme für in Heimarbeit hergestellte Erzeugnisse gilt ausschließlich für folgende Erzeugnisse:

a) auf Handwebstühlen hergestellte Textilgewebe, die auf nur mit Händen oder Füßen betriebenen Webstühlen gewebt und in Indien in Heimarbeit hergestellt wurden;

b) Bekleidungen oder andere Textilerzeugnisse, die in Indien in Heimarbeit händisch aus – auf oben beschriebenen Handwebstühlen erzeugten – Textilgeweben hergestellt wurden;

c) traditionelle folkloristische handwerkliche, im Anhang III beschriebene Textilerzeugnisse Indiens.

2. Die Ausnahme gilt nur für Erzeugnisse, die durch eine von denzuständigen indischen Behörden gemäß dem Muster im Anhang IV ausgestellte Bescheinigung gedeckt sind. Solche Bescheinigungen führen die Gründe an, auf die sich die Ausnahme stützt.

3. In Fällen, in denen die zuständigen österreichischen Behörden über den Ursprung der im Anhang I angeführten Artikel in bezug auf ihre Herstellung auf Handwebstühlen Zweifel hegen, kann die Regierung Österreichs bis zur Zollabfertigung beim Import durch die zuständigen österreichischen Behörden solche Fälle der Regierung Indiens zur Beseitigung dieser Zweifel vorlegen.

4. Die Regierung Indiens setzt die Regierung Österreichs auf monatlicher Basis von den Nummern und Daten der Bescheinigungen für Handwebe- und folkloristische Erzeugnisse sowie von den betreffenden Mengen der im Anhang I angeführten Artikel in Kenntnis.

5. Hiermit werden die zwischen der Regierung Österreichs und der Regierung Indiens am 13. April 1976 und am 20. Mai 1976 getroffenen Vereinbarungen für die Bescheinigung über diese Erzeugnisse aufgehoben.

(Übersetzung)

Anhang III

VEREINBARTE LISTE DER „INDISCHEN ARTIKEL“, d.s. TRADITIONELLE FOLKLORISTISCHE HANDWERKLICHE TEXTILERZEUGNISSE INDIENS

Anl. 3

„Indische Artikel“ sind traditionelle folkloristische handwerkliche Textilerzeugnisse, die ausschließlich und historisch in Heimarbeit in Indien hergestellt werden. Sie umfassen die im folgenden aufgezählten Erzeugnisse (Bekleidung und Bekleidungszubehör, Dekorationsstoffe) und solche andere Artikel, die von Zeit zu Zeit vereinbart werden können.

I. Bekleidung und Bekleidungszubehör

Anl. 3

Alle nachstehend angeführten Bekleidungen und Zubehörteile sind ausschließlich und historisch indische traditionelle folkloristische handwerkliche Erzeugnisse auf Grund ihrer Ähnlichkeit, in Form und Dessin, mit Kleidungen und Zubehörteilen, die herkömmlich in Indien getragen werden.

Die im nachstehenden angeführten Erzeugnisse müssen alle folgende Eigenschaften aufweisen: sie

sind in Heimarbeit hergestellt worden,

haben keine Reißverschlüsse,

sind im charakteristischen indischen Volksstil verziert, wobei eine der nachstehenden Methoden Anwendung findet:

Handbemalung, Handdruck, handwerkliche Batik oder handwerkliches Knüpfen und Färben (Kalamkari)

Handstickerei (Zari)

händische Applikationen aus Münzen, Glas- oder Holzperlen, Muscheln, Spiegeln oder ornamentalen Motiven aus Textilien oder anderen handgemachten Materialien

Verzierung durch zusätzliche Schußeintragungen von Baumwolle, Seide, Kunstseide oder Metallfäden (Zari)

Nr. Bezeichnung Beschreibung
1 Kurta loses, fast gerade geschnittenes Hemd oder tunikaähnliches Kleid, das bis zu den Hüften, Mittelschenkeln, Knien oder Fußknöcheln reicht, mit viertel-, halb- oder ganz langen, engen oder weiten Ärmeln, mit oder ohne Knöpfe (nicht einfärbig);
2 Pherron kurzes oder bodenlanges, sehr weites Kleid mit langen, weiten Ärmeln, ohne Knöpfe, bestickt, verziert oder bedruckt;
3 Chola bodenlanges, weites kleiderähnliches Gewand mit Ärmeln, das hauptsächlichzu Hause getragen wird;
4 Churida Pyjama im Bund weite Hose (mit Ziehband oder Haken), die an den Fußknöcheln eng zulauft;
5 Salwar weite Hose, Beine entweder gerade oder bauschig mit besonderer Weite an den Schenkeln;
6 Gararra weite Hosen mit Rüschen oder Bauschen unter dem Knie;
7 Tamba weite Hosen mit typischer indischer Handornamentik;
8 Lungi langes zylindrisches Kleid, das als Überwurf um die untere Körperhälfte getragen wird;
9 Angharka bodenlanges, leichtes mantelartiges Kleid, das vorne mit einer dekorativen Kordel oder einem Band schließt; mit Ärmeln;
10 Bagal Bandini knielange oder bodenlange Jacke bzw. mantelartiges Kleid: an der Seite mit Schnüren geschlossen; mit Halbärmeln oder ohne Ärmel;
11 Aba bodenlanges Kleid mit eng anliegender Taille, langem weiten Rock, mit Ärmeln;
12 Burka bodenlanges capeartiges Kleid, das Kopf und Körper des Trägers bedeckt, mit Öffnung für die Augen, die mit einem Flor oder mit Spitzen bedeckt werden;
13 Jawahar Jacket weite Jacke oder ärmellose Weste, die über einen Kurta getragen wird, mit oder ohne Knöpfe;
14 Choli kurzes Mieder, mit oder ohne Ärmel, gewirkt oder gewebt;
15 Ghagra Lahnga fußknöchellanger, sehr weiter Rock mit Zugband oder Haken in der Taille;
16 Pavadai Garnitur aus einem boden- oder fußknöchellangen Rock und einem Leibchen;
17 Dupatta sehr leichter gewebter Schal, etwa 120 cm x 80 cm, der mit der Kurta oder dem Churidar getragen wird;
18 Ohdani Tuch, etwa 2 m x 1 m mit viel Ornamentation;
19 Patka lange Stola, unbedruckt, mit Kunststickerei verziert;
20 Gulu Band Halsband mit traditioneller Kunststickerei;
21 Kamarband dekorierter Bund und gewebter Gürtel;
22 Bazuband dekoratives Armband;
23 Mathapati dekoratives Stirnband;
24 Safa Kopfbekleidung mit traditioneller Stickerei;

II. Dekorationsstoffe

Anl. 3

25 Toran Textilartikel, der brauchtümlich zur Dekoration von Türpfosten verwendet wird, bestickt oder mit Applikationen mit folkloristischen Motiven;
26 Tombai zylindrische Gehänge mit Applikationen aus handbedruckten, handbemalten oder handbestickten Geweben, die brauchtümlich von Decken oder in Türeingängen hängen;
27 Shamiana Baldachin oder Markise mit Applikationen bestehend aus Vier- oder Dreiecken in Kontrastfarben, die als Deckendekoration verwendet werden;
28 Kalamkari Wandbehänge mit mythologischen Szenen, die in Handmalerei oder Handdruck, unter Verwendung von Wachs dargestellt werden;
29 Temple Hangings handbemalte oder handbedruckte (Tempelwandbehänge) Wandbehänge mit brauchtümlichen mythologischen oder religiösen Motiven;
30 Chakla bestickte Wandbehänge, mit oder ohne Spiegelverarbeitung, die Folkloremotive darstellen;
31 Batik wall Hangings Wandbehänge aus Baumwolle, mit Mustern, die im traditionellen handwerklichen Batikverfahren hergestellt werden (händisches Wachsen, Färben und Kochen wird bei jeder Farbe wiederholt);
32 Chahdani Posh dekorative Hülle für Tee- oder Kaffeekannen;
33 Takiagilaf Polsterüberzug, der mit indischen Motiven geschmückt ist;
34 Phulkhari dekorativ besticktes Tuch mit eng gestickten Streifen aus ungedrehter Seide, aus denen die blumenartigen Stickereien bestehen;
35 Gaddiposh dekorative Form einer Bettdecke, zuweilen gesteppt;
36 Handgeknüpfte Teppiche mit Kette und Schuß aus Wolle oder Baumwolle und geknüpftem Flor aus Wolle, wobei jeder Knoten bzw. jede Schlinge händisch erzeugt wird und zwei Kettenfäden verbindet. Nach Fertigstellung jeder Knotenreihe wird ein Schußfaden durch die Kette gezogen. Der Flor wird danach mit der Hand geschoren, um dem Teppich die gewünschte Dicke zu geben. Die traditionellen Muster stammen aus Indien und aus den angrenzenden Gebieten Süd- und Zentralasiens und bestehen meistens aus stilisierten Blumen-, Tier- und geometrischen Motiven, wobei diese entweder als Einzelmuster oder in mehrfacher Wiederholung in einer Bordüre vorkommen. Auch Teppiche mit traditionellen bildlichen Darstellungen (zB Hofstaat, Jagd, Polo, Dschungelszenen), modernes Dessin mit indischen Motiven von alten Denkmälern und Wandgemälden sowie einfärbige Teppiche ohne Muster werden in Indien mit der Hand gefertigt;
37 Hand-woven carpets nach Art der Kelim, Schumak und (handgewebte Teppiche) Karamanie;
38 Gabba Bodenbeläge, die durch die Aufbringung von Handstickereien oder Applikationen auf einer Unterlage aus gewebter Wolle, Filz oder Jute hergestellt werden, mit oder ohne einer Rückenschicht aus Baumwolle;
39 Namdas ein Bodenbelag mit einer Oberfläche aus Wollfilz, mit oder ohne traditionelle Stickereien in verschiedenen Formen und Größen.

Anhang IV

BESCHEINIGUNG FÜR HANDWEBE- UND FOLKLORISTISCHE ERZEUGNISSE

Anl. 4

(Anm.: Formular als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage IV
PDF

Anhang V

AUSFUHRBESCHEINIGUNG

Anl. 5

(Anm.: Formular als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage V
PDF

(Übersetzung)

Anhang VI

Liste der Textilien aus Baumwolle und Textilprodukte die einer statistischen Überwachung unterliegen

Anl. 6

a) Gewebe aus Baumwolle, HS 5208, 5209, 5210, 5211, 5212, 5802 10 (NRZZ Nr. 5508 und 5509)

b) Unterkleidung gewirkt oder gestrickt, nicht elastisch nicht kautschutiert, aus Baumwolle HS 6107 11, 6107 21, aus 6108 19, 6108 21, 6108 31, 6109 10, aus 6111 20 (NRZZ Nr. aus 6004)

c) Oberkleidung und andere Artikel, gewirkt oder gestrickt, nicht elastisch nicht kautschutiert, aus Baumwolle HS 6101 20, 6102 20, aus 6103 19, 6103 22, 6103 32, 6103 42, 6104 12, 6104 22, 6104 32, 6104 42, 6104 52, 6104 62, 6106 10, 6107 91, 6108 91, 6110 20, aus 6111 20,6112 11, aus 6112 20, aus 6112 39, aus 6112 49, 6114 20, 6117 10, 6117 20, 6117 80, 6117 90 (NRZZ Nr. aus 6005)

d) Oberkleidung aus Baumwolle HS 6201 12, 6201 92, aus 6203 19, 6203 22, 6203 32, 6203 42, 6207 91, aus 6210 10, aus 6210 20, aus 6210 40, 6211 11, 6211 32 (NRZZ Nr. aus 6101)

e) Oberkleidung aus Baumwolle, ausgenommen Blusen HS 6202 12, 6202 92, 6204 12, 6204 22, 6204 32, 6204 42, 6204 52, 6204 62, 6208 91, aus 6209 20, aus 6210 30, aus 6210 50, 6211 12, aus 6211 20, 6211 42 (NRZZ Nr. aus 6102)

f) Tischwäsche, Wäsche für die Körperpflege und Küchenwäsche, aus Baumwolle; HS 6302 51, 6302 60, 6302 91 (NRZZ aus 6202)

g) Bettwäsche aus Baumwolle HS aus 6302 10, 6302 21, 6302 31 (NRZZ Nr. aus 6202)

(Übersetzung)

Vereinbartes Protokoll

Anl. 7

Beide Delegationen vereinbarten, daß bei der Einführung von Beschränkungen für eine Kategorie oder Kategorien von Produkten, welche im vorhergehenden Abkommen quantitativen Beschränkungen unterlagen, die jedoch in der Folge aufgehoben worden waren, die wiedereingeführten jährlichen Quoten nicht geringer sein dürfen, als die frühere Beschränkungshöhe zuzüglich eines, soweit dies möglich ist, entsprechenden jährlichen Zuwachses.

(Übersetzung)

Vereinbartes Protokoll

Anl. 7

Österreich und die Republik Indien kommen überein, die Bestimmungen des Absatzes 18 des Verlängerungsprotokolls vom 31. Juli 1986 einzuhalten.

Insbesondere darf die Einführung des Harmonisierten Systems einer Partei dieses Memorandums nicht beeinträchtigen, in den vollen Nutzen und Gebrauch dieses zu kommen.

In Übereinstimmung mit dem oben angeführten Absatz 18 hat jede Regierung das Recht, Konsultationen mit der anderen Regierung über jede Angelegenheit zu verlangen, die sich aus der Einführung des Harmonisierten Systems ergibt.