Vorwort
Artikel 1
Art. 1
1. Die USA und Österreich erkennen an, daß zur Vermeidung von Handelsverzerrungen in der Uruguay-Runde multilateraler Handelsverhandlungen neue allgemeine Disziplinen vereinbart werden müssen.
2. Die USA und Österreich sind sich der wirtschaftlichen Bedeutung des Stahlsektors für ihre Volkswirtschaften bewußt, wie auch der historischen Entwicklung staatlicher Praktiken zur Unterstützung und Behinderung des freien Marktzuganges, die seit vielen Jahren zu einer Verzerrung des Stahlhandels führen, sowie der anderen spezifischen Merkmale dieses Sektors.
3. Bis zur Einführung neuer GATT-Disziplinen im Rahmen der Uruguay-Runde sind die USA und Österreich übereingekommen, diesen bilateralen Konsens zu schließen, der im wesentlichen darauf abzielt,
– einen Übergang zu den liberalen Bedingungen für den Stahlhandel zu schaffen, die sich aus den in der Uruguay-Runde ausgehandelten GATT-Regeln und Disziplinen ergeben werden,
– Handelsverzerrungen im Stahlsektor abzubauen und
– ein faires und offenes Handelsumfeld für Stahl zu schaffen.
4. Dieser Konsens soll die Verwirklichung der in Absatz 3 genannten Ziele erleichtern, ohne die Position der USA oder Österreichs in den Verhandlungen über allgemeine Disziplinen für Beihilfen, Streitbeilegung oder tarifliche und nichttarifliche Maßnahmen im Rahmen des GATT oder des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zu beeinträchtigen. Die USA und Österreich erkennen an, daß dieser Konsens die Ergebnisse der Uruguay-Runde multilateraler Handelsverhandlungen oder die in dieser Runde ausgehandelten Techniken und Modalitäten zur Einführung von Disziplinen, die im Rahmen allgemeiner Vorschriften oder in sonstiger Form auf den Stahlsektor Anwendung finden können, nicht vorentscheidet.
5. Die USA und Österreich bekräftigen, daß es in ihrem beiderseitigem Interesse liegt, gemeinsam in der Uruguay-Runde auf eine multilaterale Einigung auf Regeln zur Einführung wirksamer Disziplinen für staatliche Unterstützungen und für die Beschränkung tariflicher und nichttariflicher Maßnahmen hinzuarbeiten, die mit den Zielen und Grundsätzen dieses Konsens in Einklang stehen. Zu diesem Zweck kommen die USA und Österreich überein, ihre Bemühungen zu koordinieren, um in der Uruguay-Runde GATT-Regeln sicherzustellen, die öffentliche Beihilfen an den Stahlsektor verhindern, die durch diesen Konsens verboten werden.
Artikel 2
Art. 2
1. Die USA und Österreich bestätigen in diesem Konsens ihre Verpflichtungen aus bestehenden multilateralen Bestimmungen, keine der Ausfuhrbeihilfen zu gewähren, die in der erläuternden Beispielliste von Ausfuhrsubventionen im Anhang zum Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens aufgeführt sind.
2. Die USA und Österreich kommen überein, ihren Stahlindustrien keine anderen staatlichen Beihilfen zu gewähren, als sie in Anhang A vorgesehen sind.
3. Im Sinne dieses Konsens sind unter „staatlicher Unterstützung“ jene Interventionen zu verstehen, die durch legistische oder faktische Maßnahmen speziell für den Stahlsektor gesetzlich vorgesehen werden, eingeschlossen solche Interventionen im Wege von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, in welcher Form auch immer. Dabei handelt es sich insbesondere um Einnahmen wie Steuervergünstigungen oder den Transfer öffentlicher Mittel an Stahlunternehmen in Form des Erwerbs von Beteiligungen oder der Bereitstellung von Kapital oder ähnlicher Finanzierungen, die nicht als echte Risikokapitalbeiträge nach der üblichen Investitionspraxis in einer freien Marktwirtschaft angesehen werden können.
4. Dieser Konsens berührt nicht die staatlichen Unterstützungen, zu denen sich die USA oder Österreich vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung verpflichtet hat.
Artikel 3
Art. 3
Da die Handelsströme bei Stahl durch tarifliche und nichttarifliche Maßnahmen beschränkt und verzerrt werden können, kommen die USA und Österreich überein, sowohl die tariflichen als auch die nichttariflichen Maßnahmen wie folgt zu liberalisieren:
1. Tarifliche Maßnahmen: Die USA und Österreich kommen überein, sich in den Verhandlungen der Uruguay-Runde dafür einzusetzen, daß alle Teilnehmer sich zu einer wesentlichen Verringerung, Harmonisierung oder gegebenenfalls Beseitigung der Stahlzölle sowie zu einer beträchtlichen Erhöhung des Bindungsumfanges bereiterklären.
2. Nichttarifliche Maßnahmen: Die USA und Österreich kommen überein, keine den Stahlhandel beschränkenden oder verzerrenden Maßnahmen einzuführen, die mit den GATT-Bestimmungen oder den im Rahmen des GATT ausgehandelten Instrumenten nicht vereinbar sind. Ferner verpflichten sich die USA und Österreich, keine Handelsbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen einzuführen.
Artikel 4
Art. 4
In einer Zeit, in der die USA und Österreich Umstruktuierungen vorgenommen haben und weiterhin vornehmen müssen, um ihre Stahlkapazitäten anzupassen, bekräftigen sie ihre Entschlossenheit, Überkapazitäten in der Stahlproduktion nicht durch staatliche Ausfuhrkredite oder gebundene Beihilfen zu fördern. Die USA und Österreich kommen darüber überein, sich in der OECD umgehend für eine größere Disziplin bei gebundenen Krediten und anderen Formen staatlich unterstützter Ausfuhrkredite für Stahlwerke und -ausrüstungen einzusetzen.
Bei der Garantie oder der Bereitstellung derartiger Kredite werden die USA und Österreich die Lebensfähigkeit der Projekte berücksichtigen und die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des amerikanischen oder österreichischen Stahlmarktes prüfen.
Die USA und Österreich
erkennen an, daß den Interessen beider Parteien am ehesten gedient wird, wenn bereits in einer ersten Phase die Einigung auf gemeinsame Haltung gegenüber staatlichen Vergünstigungen für ein bestimmtes Ausfuhrgeschäft erzielt wird;
bekräftigen daher die Notwendigkeit, sich vor allem bei wichtigen Ausfuhrgeschäften um eine gemeinsame Haltung zu bemühen;
erkennen an, daß in bestimmten Fällen, vor allem wenn die bestehenden Verfahren für den Informationsaustausch nicht in zufriedenstellender Weise funktionieren, die Vereinbarung einer gemeinsamen Haltung durch persönliche Konsultationen erleichtert werden könnte;
verpflichten sich, in diesen Fällen den Ersuchen um baldige persönliche Konsultationen stattzugeben und an allen Sitzungen teilzunehmen, die einberufen werden um zusammen mit anderen betroffenen Teilnehmern eine gemeinsame Haltung zu vereinbaren, und
bestätigen darüber hinaus, daß sie einer strengen Einhaltung der Vereinbarung über Richtlinien für staatlich unterstützte Ausfuhrkredite große Bedeutung beimessen.
Artikel 5
Art. 5
1. Die USA und Österreich nehmen Konsultationen über Beschwerden auf, die jede Partei vorbringen kann, wenn die Durchführung dieses Konsens in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.
2. Sollte es bei der Auslegung oder Durchführung dieses Konsens zwischen der USA und Österreich zu einem Streit kommen, und kann dieser Streit nicht durch Konsultationen innerhalb von 15 Tagen nach dem Konsultationsersuchen einer der Parteien beigelegt werden, teilt die USA oder Österreich der jeweils anderen Partei mit, daß sie den Streit vor ein verbindliches Schiedsgericht bringt, und benennt einen Schiedsrichter. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Mitteilung muß die andere Partei einen zweiten Schiedsrichter benennen. Die Schiedsrichter dürfen kein finanzielles Interesse an dem Streit haben und von keiner Partei Weisungen entgegennehmen.
Die beiden von der USA und Österreich benannten Schiedsrichter wählen innerhalb von 15 Tagen nach der Benennung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, entweder aus einer sowohl von der USA als auch von Österreich anerkannten Liste oder, falls notwendig, nach dem Zufallsprinzip. Der dritte Schiedsrichter darf weder die Staatsangehörigkeit einer der beiden Parteien besitzen noch ein finanzielles Interesse an dem Streit haben. Er führt den Vorsitz des Schiedsgerichtes.
Die Verfahrensregeln werden von Österreich und der USA oder falls dies nicht möglich ist, von den Schiedsrichtern festgelegt. Das Verfahren sieht das Recht auf mindestens eine Anhörung durch das Schiedsgericht sowie die Möglichkeit vor, schriftliche Sachäußerungen und Gegenargumente vorzubringen.
Jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Schiedsrichters und ihrer Vertretung in dem Verfahren. Die Kosten für den dritten Schiedsrichter und die übrigen Verfahrenskosten werden von der USA und Österreich zu gleichen Teilen getragen.
3. Das Schiedsgericht entscheidet durch Mehrheitsvotum.
4. Innerhalb von drei Monaten nach der Benennung des Vorsitzenden entscheidet das Schiedsgericht, ob ein Verstoß gegen diesen Konsens vorliegt. Es entscheidet ferner über geeignete Maßnahmen zur Wiedergutmachung dieses Verstoßes.
Kann das Schiedsgericht wegen außergewöhnlicher Umstände die vorgeschriebene Frist nicht einhalten, können die Parteien diese Frist soweit notwendig verlängern.
5. Liegt ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 2 oder 3 vor, kann die geschädigte Partei eine vorläufige Abhilfemaßnahme vorschlagen, um die Auswirkungen dieses Verstoßes bis zu einer endgültigen Sachaufklärung durch das Schiedsgericht zu neutralisieren. Für die vorläufige Abhilfemaßnahme gelten die gleichen Leitlinien wie für die endgültige Abhilfemaßnahme.
Die vorläufige Abhilfemaßnahme wird nach folgendem Verfahren festgelegt:
a) Konnte die Angelegenheit nicht innerhalb von 15 Tagen in Konsultationen geregelt werden, und hat die geschädigte Partei der anderen mitgeteilt, daß sie die Angelegenheit als eindeutigen und schwerwiegenden Verstoß gegen diesen Konsens ansieht, benennen die Parteien innerhalb von fünf Tagen den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Auswahl aus der gemeinsam aufgestellten Liste.
b) Nach der Benennung des Vorsitzenden kann die geschädigte Partei diesem eine vorläufige Abhilfemaßnahme zum Ausgleich der Folgen eines solchen Verstoßes vorschlagen. Der Vorsitzende muß innerhalb von 15 Tagen über die Genehmigung, Änderung oder Ablehnung der vorläufigen Abhilfemaßnahme entscheiden. Bei seiner Entscheidung über Genehmigung, Umfang, Art und Dauer der vorläufigen Abhilfemaßnahme berücksichtigt der Vorsitzende, wie eindeutig und schwerwiegend der Verstoß ist und ob die vorläufige Abhilfemaßnahme nach den Richtlinien für eine solche Abhilfemaßnahme vernünftig ist.
c) Die vom Vorsitzenden genehmigte vorläufige Abhilfemaßnahme kann von der geschädigten Partei solange angewendet werden bis sie durch die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichtes verlängert, geändert oder beendet wird.
6. 1. Das Schiedsgericht berücksichtigt bei seinen Entscheidungen über vorläufige oder endgültige Abhilfemaßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 folgende Richtlinien:
a) Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die für Erzeugnisse gelten, die von dem Verstoß betroffen sind, um mit denen die Ausfuhrhöchstmengen erhöht oder verringert werden, die in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Vereinigten Staaten andererseits über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen festgelegt wurden welches mit 7. Dezember 1989 *) in Kraft getreten ist;
b) soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieses Konsens zur Abstellung des Verstoßes notwendig ist, kann das Schiedsgericht die vorläufige Einführung von Zöllen oder entsprechenden Sicherheitsleistungen für die Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in dem Gebiet der Partei, die den Verstoß begangen hat, in das Gebiet der anderen Partei genehmigten.
Bei der Abwägung solcher Maßnahmen sind zu berücksichtigen:
1. Schwere und Art des Verstoßes,
2. Dauer des Verstoßes,
3. die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der anderen Partei und
4. der Umfang des USA-Österreich Handels bei dem Erzeugnis oder den Erzeugnissen, die von dem Verstoß direkt betroffen sind
2. Die von dem Schiedsgericht beschlossenen Maßnahmen sollten nicht kumulierend mit einzelstaatlichen oder anderen Maßnahmen in dem Verstoßfall angewendet werden, gleich ob sie vorher oder nachträglich beschlossen wurden.
7. Die USA und Österreich müssen die Maßnahmen ergreifen, die das Schiedsgericht in seiner Sachaufklärung festlegte. Führt die USA oder Österreich diese Maßnahme nicht durch, und können sie sich nicht auf einen angemessenen Ausgleich oder eine andere Abhilfemaßnahme einigen, kann die jeweils andere Partei dem Schiedsgericht vorschlagen, gleichwertige Vorteile aus diesem Konsens gegenüber der Partei auszusetzen, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllt. Eine solche Aussetzung wird 30 Tage nach ihrer Beantragung beim Schiedsgericht wirksam, sofern sie von diesem nicht abgelehnt wird.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/1990
Artikel 6
Art. 6
1. Dieser Konsens tritt mit dem Datum in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben und bis zu einem gemeinsamen Beschluß vollständig oder partiell in Geltung.
2. Dieser Konsens kann im gegenseitigen Einvernehmen der USA und Österreich geändert werden, um neuen Situationen vor allem im Zusammenhang mit den Verhandlungsergebnissen der Uruguay-Runde Rechnung zu tragen.
3. Dieser Konsens betrifft ausschließlich Stahl; unter Stahl sind im Sinne dieses Konsens die Erzeugnisse in Artikel 3 der Vereinbarung über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zu verstehen, welche mit 7. Dezember 1989 datiert ist.
4. Dieser Konsens berührt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem GATT-Abkommen oder anderen multilateralen Übereinkommen, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden.
Wien, 6. März 1991
Washington, 22. Februar 1991
Anl. 1
(Übersetzung)
ANHANG A
Gemäß den Bestimmungen dieses Konsens sind staatliche Unterstützungen für die Stahlindustrie mit folgenden Ausnahmen untersagt:
1. Staatliche Unterstützung für Forschung und Entwicklung:
Nettozuschüsse in Höhe von maximal 35% der anrechenbaren Kosten bei industrieller Grundlagenforschung und 25% bei angewandter Forschung und Entwicklung.
Als anrechenbare Kosten gelten nur die unmittelbar mit Forschung und Entwicklung in Zusammenhang stehenden Kosten; ausgenommen sind Kosten im Zusammenhang mit der industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung der Ergebnisse.
2. Staatliche Unterstützung für den Umweltschutz:
Nettozuschüsse in Höhe von maximal 15% der unmittelbar mit den betroffenen Umweltschutzmaßnahmen zusammenhängenden Investitionskosten.
3. Staatliche Unterstützung für soziale Zwecke:
Zuschüsse zu der Entlohnung von Arbeitnehmern, die auf Grund der ständigen Einstellung, Einschränkung oder Umstellung der Aktivitäten der Stahlunternehmen entlassen oder vorzeitig in Ruhestand versetzt wurden.
4. Staatliche Unterstützung für Betriebsschließungen:
Zuschüsse zu den Schließungskosten, die zusätzlich zu den in Ziffer 3 genannten Sozialkosten für Stahlunternehmen gewährt werden, die die Produktion für das gesamte Unternehmen endgültig einstellen; diese Zuschüsse belaufen sich maximal auf den jeweils höheren der beiden folgenden Werte:
a) Der abgezinste Barwert des Fixkostenbeitrages, der während eines Zeitraumes von drei Jahren von den Betrieben geleistet worden wäre, abzüglich der Vergünstigungen, die das Unternehmen infolge der Schließung erhalten hat; oder
b) Rest-Buchwert.
Anl. 2
(Übersetzung)
ANHANG B
Zuschüsse aus der Durchführung der Bestimmungen des „ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987“ (BGBl. Nr. 298/1987) bis zu einer Höhe von ATS 2 Milliarden. Die Regierung der Republik Österreich hat keine konkreten Pläne für die gegenwärtige Auszahlung des vorhin genannten Betrages.
Herr MR Mag. Josef Mayer
Abteilungsleiter
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
Republik Österreich
Wien, Österreich
Anl. 2
Im Zuge einer Besprechung zwischen Regierungsvertretern der USA und Österreichs betreffend die Vereinbarung über die Liberalisierung des Stahlhandels, sind beide Parteien wie folgt übereingekommen:
1. Betreffend Artikel 2.3: folgende Auslegungen sind anzuwenden:
Speziell vorgesehene Intervention
:
Die Bezugnahme im Artikel 2.3 auf Interventionen „speziell vorgesehen“ für die Stahlindustrie schließt Interventionen ein, welche sich ausschließlich auf einen Stahlsektor oder auf eine kleine Industriegruppe, welcher die Stahlindustrie angehört, beziehen.
Steuervergünstigungen:
Mit einbezogen sind alle Steuervergünstigungen der bereits erwähnten besonderen Art, durch welche der Stahlindustrie voller Nachlaß oder teilweise Erleichterung vom allgemeinen Niveau der der Wirtschaft auferlegten Steuerverpflichtungen dem Staat gegenüber (z. B. besondere Abschreibungssätze, Ermäßigung der Körperschaftssteuer, Grunderwerbssteuer) gewährt wird.
Ähnliche Finanzierungen, die nicht als echte Risikokapitalbeiträge nach der üblichen Investitionspraxis in einer freien Marktwirtschaft angesehen werden können
Gedeckt sind alle Arten von Kapitalbereitstellungen aus öffentlichen Mitteln für das betreffende Unternehmen: direkt, z. B. aus öffentlichen Mitteln, oder indirekt in Form von staatlichen Garantien, welche unter Begleitumständen gewährt werden, die für einen privaten Geldgeber in derselben Branche keine kaufmännisch vernünftigen Investitionsmethoden darstellen würden.
2. Bezüglich Anhang A Abs. 4 sind die Parteien übereingekommen, Konsultationen in Übereinstimmung mit Artikel 5 (1) und 6 (2) aufzunehmen, falls wesentliche und anhaltende Verringerungen der Stahlproduktionskapazität in Donawitz geplant werden, sofern diese Maßnahmen nicht der Stahlproduktion anderer Anlagen in Österreich zugute kommen.
Ich bestätige hiermit die Zustimmung der US-Regierung zu obigen Ausführungen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie den Empfang dieses Briefes und die Zustimmung österreichischerseits zu seinem Inhalt bestätigen würden.