(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Investitionsstreitigkeit eine Meinungsverschiedenheit, in der berührt werden:
a) die Interpretation oder die Ausübung einer Investitionsgenehmigung, die von der Behörde einer Vertragspartei für Auslandsinvestitionen einem Investor der anderen Vertragspartei gewährt wurde; oder
b) die Verletzung eines Rechtes bezüglich einer Investition, das durch dieses Abkommen gewährt oder geschaffen wird.
(2) Im Fall einer Investitionsstreitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei sollen die Streitparteien zuerst versuchen, die Meinungsverschiedenheit durch Konsultationen und Verhandlungen im guten Glauben zu lösen. Sind die Konsultationen oder Verhandlungen erfolglos, kann die Meinungsverschiedenheit durch Anwendung nicht verbindlicher Drittparteienverfahren beigelegt werden, denen der Investor und die Vertragspartei gemeinsam zustimmen. Kann die Meinungsverschiedenheit nicht durch die vorhergehenden Verfahren beigelegt werden, steht es jeder der Streitparteien frei, jederzeit nach Ablauf eines Jahres von dem Tag an, an dem die Meinungsverschiedenheit entstand, die Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“) zur Beilegung durch ein Vergleichsverfahren oder ein Schiedsverfahren zu unterbreiten, vorausgesetzt, daß kein endgültiges Urteil ergangen ist, falls der beteiligte Investor die Meinungsverschiedenheit vor die Gerichte der Vertragspartei, die Streitpartei ist, gebracht hat.
(3) a) Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, daß eine Investitionsstreitigkeit dem Zentrum zur Beilegung durch ein Vergleichsverfahren oder ein Schiedsverfahren unterbreitet wird. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten.
b) Schiedsverfahren über solche Meinungsverschiedenheiten werden gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten und der Schiedsverfahrensordnung des Zentrums durchgeführt.
(4) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
(5) Jede Seite trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Seiten zu gleichen Teilen getragen. Im Falle eines Vergleichsverfahrens trägt der Investor die Kosten.
(6) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.
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