(1) Besteht für die Investitionen eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Garantie gegen nicht wirtschaftliche Risken auf Grund eines durch Gesetz geschaffenen Systems, erkennt diese andere Vertragspartei jedes Eintrittsrecht des Garantiegebers in die Rechte des genannten Investors gemäß den Bestimmungen dieser Garantie unbeschadet der Rechte des Investors aus Artikel 9 dieses Abkommens an.
(2) Der Garantiegeber ist nicht berechtigt, andere Rechte als die Rechte auszuüben, die der Investor auszuüben berechtigt gewesen wäre.
(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Garantiegeber sollen nach Möglichkeit gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens beigelegt werden.
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