(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere,
a) der Erträge;
b) der Rückzahlung von Darlehen, die mit einer Investition in Bezug stehen;
c) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Veräußerung oder Liquidation der Investition;
d) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1.
(2) Die Behandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darf nicht weniger günstig sein als diejenige, die Investoren dritter Staaten gewährt wird.
(3) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
(4) Die Wechselkurse und Bankgebühren werden von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt.
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