(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Die Entschädigung muß dem Wert der Investition zu dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung zu verzinsen; sie muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
(2) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels geregelten Angelegenheiten werden Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als eigene Investoren oder Investoren dritter Staaten.
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