(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle ihrer Wiederveranlagung auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition hat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird.
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