Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Die zweitgenannte Vertragspartei erkennt auch das Eintrittsrecht der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche diese Vertragspartei im selben Umfange ausüben kann wie der frühere Anspruchsberechtigte. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund des Eintrittsrechtes zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.
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