Leistet eine der Vertragsparteien oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 7 Absatz 2 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens, die Übertragung der Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die erstgenannte Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution an. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution auf Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.
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