Art. 5 — Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)
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(1) Jede der Vertragsparteien gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den Transfer in frei konvertierbarer Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen, und zwar insbesondere von:
a) Investitionserträgen;
b) Rückzahlungen auf Grund von Ansprüchen auf Geld, das zur Schaffung wirtschaftlicher Werte gegeben wurde;
c) Erlösen, die der Investor im Zusammenhang mit der teilweisen oder vollständigen Liquidation oder Veräußerung seiner Investition erzielt hat;
d) einer in Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens vorgesehenen Entschädigung.
(2) Die in diesem Artikel vorgesehenen Überweisungen erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
(3) Der Wechselkurs und die Bankgebühren werden von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
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