(1) Keine der Vertragsparteien ergreift Maßnahmen zur Enteignung einer Investition, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem Investor der anderen Vertragspartei getätigt wurde, ausgenommen im öffentlichen Interesse. Dabei werden die genannten Maßnahmen unter Einhaltung der in diesem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung und gegen Bezahlung einer Entschädigung durchgeführt. Solche Maßnahmen dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben, und die Entschädigung muß ohne unbegründete Verzögerung geleistet werden. Für den Fall, daß die Entschädigung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über ihr Ausmaß nicht innerhalb einer dreimonatigen Frist bezahlt wird, müssen vom Zeitpunkt des Ablaufens dieser Frist bis zum Zeitpunkt der Zahlung, entsprechend dem bankmäßigen Zinssatz jener Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, Zinsen berechnet werden. Die Entschädigung muß vom Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbarer Währung transferierbar sein.
(2) Die Entschädigung muß dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde.
(3) Der Investor hat das Recht auf Überprüfung der Höhe und der Zahlungsmodalitäten der Entschädigung durch das zuständige Organ der Vertragspartei, welche die Maßnahme der Enteignung gesetzt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 7 dieses Abkommens.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 finden auch Anwendung sowohl auf Investitionserträge als auch auf jene Erlöse, die dem Investor im Zusammenhang mit einer teilweisen oder vollständigen Liquidation oder Veräußerung der Investition zustehen.
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