(1) Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig zu behandeln als Investitionen von Investoren eines dritten Staates.
(2) Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet die Betätigung von Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf eine Investition nicht weniger günstig zu behandeln als die Betätigung von Investoren eines dritten Staates.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine der Vertragsparteien verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei oder deren Investitionen Präferenzen oder Vorteile einzuräumen, die die erste Vertragspartei Investoren eines dritten Staates oder deren Investitionen gewährt oder in Zukunft gewähren wird auf der Grundlage
a) eines internationalen Vertrages betreffend eine Freihandelszone, eine Zollunion, einen gemeinsamen Markt, eine Organisation für gegenseitige Wirtschaftshilfe, oder eines vor der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft getretenen internationalen Abkommens, das vergleichbare Bestimmungen vorsieht, wie sie den Mitgliedern der genannten Organisation von einer Vertragspartei gewährt werden,
b) eines internationalen Abkommens, einer Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen,
c) einer Vereinbarung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
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